BGer 4A_293/2012 |
BGer 4A_293/2012 vom 30.07.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_293/2012
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Urteil vom 30. Juli 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Genossenschaft X.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Urheberrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2012.
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In Erwägung,
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dass das Handelsgericht des Kantons Zürich eine von der Genossenschaft X.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) gegen A.________ und B.________ (Beklagte, Beschwerdeführer) erhobene Klage mit Urteil vom 23. März 2012 guthiess und die beiden Beklagten insbesondere solidarisch verpflichtete, der Klägerin Fr. 59'342.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Juni 2010 auf den Betrag von Fr. 34'724.10 und Zins zu 5 % seit dem 12. August 2010 auf den Betrag von Fr. 24'618.80 zu bezahlen sowie den Rechtsvorschlag in der erhobenen Betreibung aufhob;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. Mai 2012 erklärten, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie im Namen des Vereins Y.________ erhoben wird, da dieser vor der Vorinstanz am Verfahren nicht teilgenommen hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f., 379 E. 1.3 S. 383 f.; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführer diese Anforderung nicht erfüllt;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 14. Mai 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
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dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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