BGer 5A_555/2012
 
BGer 5A_555/2012 vom 31.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_555/2012
Urteil vom 31. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändung, Neuschätzung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändung sowie Nichteintreten auf dessen Gesuch um Neuschätzung des gepfändeten Grundstücks, Abweisen von Gesuchen des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Vorschussstundung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf das erst mit der Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der unteren Aufsichtsbehörde sei wegen Verwirkung nicht einzutreten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Anwalt der Gläubiger von diesen bevollmächtigt, im Übrigen hätte der Beschwerdeführer seine Rüge der angeblich mangelnden Bevollmächtigung schon im vorinstanzlichen Verfahren erheben müssen, die erst vor Obergericht erfolgte Rüge erweise sich als verspätet, zu Recht habe sodann die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises verweigert, hätte dieser doch als Grundstückeigentümer den (für die Neuschätzung geforderten) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- durch eine Hypothekenerhöhung finanzieren können, ebenso wenig zu beanstanden sei die vorinstanzliche Feststellung des Nichtleistens des Kostenvorschusses (mit der Folge des Unterbleibens der Neuschätzung),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid (teilweise) auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen (namentlich diejenige betreffend die Verspätung der Rüge der mangelhaften Bevollmächtigung des Parteivertreters) eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann