BGer 1B_462/2012 |
BGer 1B_462/2012 vom 15.08.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_462/2012
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Urteil vom 15. August 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
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Gegenstand
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Verlängerung der Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt.
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In Erwägung,
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dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 28. Juni 2012 die Sicherheitshaft gegen X.________ bis zum 3. Oktober 2012 verlängert hat;
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dass X.________ mit Eingabe vom 9. August 2012 (Postaufgabe 14. August 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2012 beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass die Beschwerde in Strafsachen erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG);
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dass gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht werden kann (vgl. Art. 222 und Art. 393 ff. StPO);
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dass somit auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2012 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass damit offen bleiben kann, ob die vorliegende Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass eine Überweisung der Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt unterbleiben kann, da die Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht entgegen dem klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung erfolgte und zudem die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Einreichung der vorliegenden Beschwerde längstens abgelaufen war;
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dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwies, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafgerichtspräsidentin sowie dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt und Advokat Georg Gremmelspacher, Basel, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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