BGer 8C_574/2012 |
BGer 8C_574/2012 vom 17.08.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_574/2012
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Urteil vom 17. August 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden,
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Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin,
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D.________.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 22. Mai 2012.
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Nach Einsicht
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in das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Juli 2012 (Poststempel), mit welchem es die Eingabe der S.________ vom 10. Juli 2012 (Poststempel) als Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 22. Mai 2012 dem Bundesgericht zustellte und auf das gleichzeitig bei ihm hängige Revisionsgesuch gegen denselben Entscheid verwies,
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in die Beschwerde der S.________ vom 10. Juli 2012 (Poststempel), mit welcher sie einerseits die Parteistellung ihrer Tochter D.________ und andererseits die Streichung der Kinderrente als unzutreffend rügte,
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. Juli 2012, gemäss welchem die Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 22. Mai 2012 dahingehend abgeändert wurde, dass die zuvor der Tochter D.________ auferlegten Kosten von Fr. 500.- zu Lasten von S.________ und ihrem Ehemann M.________ gehen,
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in Erwägung,
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dass sich infolge des bereits mit Datum vom 26. Juli 2012 ergangenen Entscheids über das beim kantonalen Gericht eingereichte Revisionsgesuch eine Sistierung des Verfahrens vor Bundesgericht erübrigt (vgl. dazu das in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierte Urteil 8C_45/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7),
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dass die Rüge der unzulässigen Auferlegung von Kosten an D.________ angesichts der mit kantonalem Entscheid vom 26. Juli 2012 abgeänderten Dispositivziffer 2 gegenstandslos geworden ist,
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dass sich das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 26. Juli 2012 über das Revisionsgesuch nicht mit den Einwänden gegen die Streichung der Kinderrente befasste, sondern diesbezüglich auf das vor Bundesgericht hängige Verfahren verwies,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass sich der Eingabe vom 10. Juli 2012 keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen entnehmen lässt,
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dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. August 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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