BGer 1B_470/2012 |
BGer 1B_470/2012 vom 21.08.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_470/2012
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Urteil vom 21. August 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. AA.________ und AB.________,vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E.________ ,
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2. B.________ ,
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3. C.________ ,
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4. D.________ ,
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5. E.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Juni 2012.
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Erwägungen:
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1.
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Ende Januar/anfangs Februar 2012 erstattete X.________ Strafanzeige, Strafantrag und Zivilklage gegen verschiedene Personen und unbekannte Täterschaft namentlich wegen Ehrverletzung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Kreditschädigung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege.
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Am 22. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, die Anzeige/Klage nicht anhand zu nehmen.
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Hiergegen gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Dessen Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2012 abgewiesen, die auf Fr. 500.-- festgesetzten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und diesen verurteilt, den Beschuldigten A.________ und E.________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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2.
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Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil, namentlich dessen Kosten- und Entschädigungspunkt, auf ganz allgemeine Weise. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch das Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
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Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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