BGer 6B_69/2012 |
BGer 6B_69/2012 vom 14.09.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_69/2012
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Urteil vom 14. September 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Rückversetzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 1. Dezember 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ verbüsste aufgrund von zwei Verurteilungen aus den Jahren 1999 und 2005 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und 12 Tagen. Mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2006 wurde er auf den 15. Januar 2007 bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
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X.________ wurde unter anderem am 14. März 2007 und 17. Januar 2008 zu einer Geldstrafe von 30 respektive 180 Tagessätzen verurteilt. Im Jahre 2008 und damit vor Ablauf der Probezeit betreffend die bedingte Entlassung delinquierte er erneut. Insbesondere verübte er in Mittäterschaft mehrere Einbruchdiebstähle sowie einen Raub.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 1. Dezember 2011 die erstinstanzlichen Schuldsprüche der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der Drohung, des Raubs, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Obergericht widerrief die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Reststrafe von 42 Tagen). Es bestrafte X.________ unter Einbezug dieses Strafrests mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 600.--.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen. Eventualiter sei er mit einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 600.-- zu bestrafen. Auf die Rückversetzung sei zu verzichten. Stattdessen sei er zu verwarnen respektive die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Zudem ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz hat in der Sache selbst entschieden und auf eine Rückweisung an das Bezirksgericht Baden zur Neubeurteilung verzichtet. Darin sieht der Beschwerdeführer eine Bundesrechtsverletzung (Beschwerde S. 19 f.). Die Rüge ist unbegründet. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und die Rechtsmittelgarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) respektive die Zweitinstanzlichkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG sind gewahrt (vgl. dazu HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 43 zu Art. 32 BV). Eine "bundesrechtlich vorauszusetzende uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis im kantonalen Verfahren", soweit der Beschwerdeführer damit eine kantonale Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht meint, schreibt das Bundesrecht nicht vor (Art. 111 Abs. 3 BGG). Dass durch die fehlende Rückweisung kantonales Recht willkürlich angewendet worden sein sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. § 223 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 11. November 1958 über die Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO; aufgehoben per 1. Januar 2011]).
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2.
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Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung, die Verweigerung des bedingten respektive teilbedingten Strafvollzugs sowie gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.
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2.1
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2.1.1 Die neuen Straftaten verübte der Beschwerdeführer am 27. August 2006 und in der Zeitspanne ab 6. Januar 2008 bis zum 18. November 2008. Er wurde unter anderem durch das Untersuchungsamt Altstätten am 14. März 2007 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) sowie durch das Bezirksgericht Zürich am 17. Januar 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie Busse) bestraft.
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Die Vorinstanz prüft die Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB). Sie zeigt auf, welche Gesamtstrafen hypothetisch festzusetzen wären. Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafen vom 14. März 2007 und 17. Januar 2008 bemisst sie die (hypothetischen) Zusatzstrafen für die neuen Delikte auf je sechs Monate Freiheitsstrafe. Sie verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 137 IV 57), wonach die Bildung einer Gesamtstrafe gleichartige Strafen voraussetzt und eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe nicht möglich ist (Entscheid S. 42 ff.).
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2.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetz will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Das Bundesgericht hat das Vorgehen betreffend die Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz wiederholt aufgezeigt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 132 IV 102 E. 8 S. 104 f. mit Hinweisen).
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Sind Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Wiegt die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer, so ist hiefür eine hypothetische Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die frühere Tat eine hypothetische Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 116 IV 14 E. 2b S. 17 und 115 IV 17 E. 5b/bb S. 25; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 76 ff. zu Art. 49 StGB).
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In gleicher Weise ist vorzugehen bei mehreren früheren Verurteilungen. Dabei ist jede ältere Tat mit der Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt, was eine Bildung von Straftatengruppen ermöglicht. Um eine Gesamtstrafe festzusetzen, wird die schwerste Tat (oder Tatgruppe) ermittelt. Anschliessend wird die Strafe festgelegt, welche die Zusatzstrafe bildet. Dieser fügen sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafen für die anderen Tatgruppen an, wobei sie für die älteren Gruppen wie Zusatzstrafen berechnet werden (BGE 116 IV 14 E. 2c S. 17 f.; Urteil 6S.22/2006 vom 7. April 2006 E. 4.1).
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2.1.3 Die Vorinstanz geht methodisch korrekt vor, indem sie drei Tatgruppen bildet (Delikte vor dem 14. März 2007, zwischen dem 14. März 2007 und 17. Januar 2008 und Delikte nach dem 17. Januar 2008). Sie führt aus, weshalb sie ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als zweckdienliche Sanktion erachtet. Insbesondere weist sie, nebst dem Gewicht der Taten und dem als beträchtlich eingeschätzten Verschulden, auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers hin. Dieser sei seit 1999 neben sechs Gefängnisstrafen fünfmal zu Bussen verurteilt worden. Diese Sanktionen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass Geldstrafen spezialpräventiv keine ausreichende Wirkung entfalten würden (Urteil S. 43 ff.).
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Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die Möglichkeit einer Zusatzstrafe ungenügend geprüft. Dazu hält er fest, die Vorinstanz würdige seine aktuelle positive Entwicklung nicht (Beschwerde S. 10 ff.). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafart, wonach das Gewicht der neuen Taten, sein beträchtliches Verschulden und die Zweckmässigkeit der Sanktion eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe nahelegen würden, setzt er sich nicht auseinander. Insbesondere verneint die Vorinstanz im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe mit Blick auf die (nebst den Verurteilungen vom 14. März 2007 und 17. Januar 2008) früheren sechs Vorstrafen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Es besteht eine minimale Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Deshalb ist nicht näher auf die von der Vorinstanz gewählte Strafart einzugehen. Sie hält zutreffend fest, dass eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe nicht möglich ist, weshalb sie eine eigenständige Strafe ausspricht (BGE 137 IV 57).
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2.2
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2.2.1 Für die neu verübten Straftaten erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (nebst einer Busse in der Höhe von Fr. 600.--) als angemessen. Sie geht von einem mittelschweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von rund 27 Monaten eine Vielzahl von Delikten begangen, was erheblich straferhöhend zu berücksichtigen sei. Sein Verhalten anlässlich der Verhaftung am 27. August 2006 offenbare eine aggressive Grundhaltung und eine tiefe Respektlosigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen und Personen. Der Deliktsbetrag betreffend die Einbruchdiebstähle, denen rein finanzielle Motive zugrunde lägen, belaufe sich auf etwa Fr. 33'000.-- und der Sachschaden auf rund Fr. 19'000.--. Die beim Raub erbeutete geringe Summe wirke sich nur beschränkt strafmindernd aus. Der Beschwerdeführer habe teilweise kurz nach einer Verurteilung (31. Mai 2006 und 17. Januar 2008), während der Probezeiten betreffend den bedingten Strafvollzug und die bedingte Entlassung sowie während eines hängigen Strafverfahrens delinquiert. Die acht teilweise einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt die Vorinstanz straferhöhend. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen hält sie fest, der Beschwerdeführer wohne seit dem Sommer 2009 wieder mit der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen. Er sei seit 1. Juni 2010 bei einem Unternehmen als Chauffeur, Allrounder, Möbelpacker und Möbelträger mit einem Pensum von 100 % tätig. Nach eigenen Angaben habe er den Kokainkonsum aufgegeben. Seine persönliche Situation habe sich verbessert, jedoch seien seine finanziellen Verhältnisse weiterhin kritisch. Seine Strafempfindlichkeit sei als durchschnittlich einzustufen (Urteil S. 43 ff.).
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2.2.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
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2.2.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen halten sich im Rahmen von Art. 47 StGB. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den bisherigen positiven Lebensverlauf seit der letzten Tatbegehung (Raub vom 18. November 2008) respektive seit der Haftentlassung (27. Januar 2009) im Rahmen der Strafzumessung nicht gehörig gewürdigt und "völlig ausgeblendet" (Beschwerde S. 7 und 16). Die Rüge erfolgt ohne Grund (vgl. Urteil S. 49). Die Vorinstanz hat die für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte bundesrechtskonform gewürdigt. Nicht zu beanstanden ist, dass sie die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers als durchschnittlich qualifiziert (Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Hingegen geht die Vorinstanz methodisch nicht korrekt vor, indem sie den ordentlichen Strafrahmen, ausgehend vom schwersten Delikt des Raubs, aufgrund der mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre erweitert. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände zeigt die Vorinstanz nicht auf und liegen nicht vor. Dennoch kann das Bundesgericht, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Die Vorinstanz verletzt mit der (Grund-)Strafe von 24 Monaten ihr Ermessen nicht.
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2.3
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2.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2008 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs begründet die Vorinstanz damit, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlägen. Der Beschwerdeführer weise acht Vorstrafen aus. Bei den ersten vier Verurteilungen sei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt worden. Er habe sich jedoch durchwegs nicht bewährt, weshalb der bedingte Vollzug jeweils widerrufen, die Probezeit verlängert oder eine Verwarnung ausgesprochen worden sei. Auch die unbedingten Strafen ab 1. November 2005 hätten ihn nicht beeindruckt. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter den Ende 2006/anfangs 2007 verbüssten dreimonatigen Strafvollzug sowie die im August 2006 ausgestandene zweitägige Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer sei unbelehrbar. Er habe innerhalb von 27 Monaten, während der Probezeit nach der bedingten Entlassung vom 15. Januar 2007 und ebenso während der Probezeit gemäss Urteil vom 8. Oktober 2004, eine Vielzahl von Delikten verübt. Zudem habe er teilweise kurz nach Verurteilungen delinquiert. Seine persönliche Situation habe sich seit dem Sommer 2009 in familiärer und beruflicher Hinsicht verbessert. Seine finanzielle Lage bleibe jedoch weiterhin kritisch. Ihm sei, ungeachtet der Rückversetzung, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vorinstanzliches Urteil S. 51 ff.).
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2.3.2 Das Gericht schiebt den Vollzug in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit der Frage des bedingten Strafvollzugs und der besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 134 IV 1 E. 4 S. 4 ff., insbesondere E. 4.2.3 S. 6 f. mit Hinweisen).
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Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).
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2.3.3 Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigern. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht, und die eingereichten Belege (mit Ausnahme einer Quittung vom 28. November 2011 und eines Zwischenzeugnisses vom 30. November 2011) sind als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (BGE 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat während der Probezeit gemäss Urteil vom 8. Oktober 2004 und trotz Verbüssung eines Teils der Vorstrafen innerhalb der laufenden Probezeit nach der bedingten Entlassung am 15. Januar 2007 erneut mehrfach delinquiert. Die Straftaten vom 27. August 2006 verübte er nur rund drei Monate nach der Verurteilung durch das Bezirksamt Baden. Auch die weiteren Delikte der zweiten und dritten Tatgruppe erfolgten kurz vor und (teilweise wenige Tage) nach der Verurteilung vom 17. Januar 2008 durch das Bezirksgericht Zürich. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Sommer 2009. Diese hat sich zwischenzeitlich zwar zum Positiven entwickelt. Sie ist jedoch keinesfalls besonders stabil. Auch die finanzielle Lage bleibt nach den Feststellungen der Vorinstanz kritisch. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15) vermögen nichts Gegenteiliges darzutun. Sie unterstreichen die vorinstanzliche Einschätzung vielmehr. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Warnungswirkung der Rückversetzung im Sinne von Art. 89 StGB (E. 2.4 nachfolgend). Sie hält weiter fest, dass selbst stabile familiäre und berufliche Verhältnisse den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von der Delinquenz abgehalten hätten. Dies ist zutreffend, verübte der Beschwerdeführer doch einen Teil der Delikte bereits in den ersten Jahren seiner Ehe und vor der Trennung. Von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, die eine Verschlechterung der Prognose durch die Vortaten ausschliessen, kann somit nicht gesprochen werden und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz stellt dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose. Sie befürchtet mithin, er werde sich im Rahmen eines bedingten Strafvollzugs nicht bewähren. Damit über- bzw. unterschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen nicht. Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen). Die Rüge der ungenügenden Urteilsbegründung (Beschwerde S. 18 f.) geht an der Sache vorbei.
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2.4
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2.4.1 Die Vorinstanz hält den Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung des teilweise einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers in den Strafvollzug für angezeigt. Ihm sei unter Hinweis auf die Erwägungen zum bedingten Strafvollzug eine Schlechtprognose zu stellen. Die während der Probezeit verübten Verbrechen und Vergehen wögen schwer. Selbst die unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe für die neuen Delikte schaffe nur eine vage Hoffnung, dass der Strafvollzug den Beschwerdeführer zu einem rechtskonformen Leben anhalten werde (vorinstanzlicher Entscheid S. 53).
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2.4.2 Die Vorinstanz beurteilt die Frage der Nichtbewährung bzw. Rückversetzung nach neuem Recht. In Anwendung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 388 StGB, ergänzt durch Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 sowie entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden (BGE 135 IV 146 E. 1 S. 147 f. mit Hinweisen).
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Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB).
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Während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen führen nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Demgegenüber sah die altrechtliche Regelung eine obligatorische Rückversetzung nach einer Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden unbedingten Freiheitsstrafe vor (Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 aStGB). Ein solcher Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug soll erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 zur analogen Regelung von Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung ist im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (vgl. im Einzelnen BGE 134 IV 140 E. 4.4 und 4.5 S. 143 ff. mit Hinweisen).
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2.4.3 Die Vorinstanz geht von einer ungünstigen Prognose aus. Ins Zentrum ihrer Erwägungen stellt sie die während der Probezeit begangenen zahlreichen Verbrechen und Vergehen. Eine relevante deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Beschwerdeführers vermag sie nicht auszumachen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, und die aufgezeigten Verhältnisse legen in der Tat eine ungünstige Prognose nahe. Die Vorinstanz prüft die Bewährungsaussichten auch unter Berücksichtigung der neu zu vollziehenden Strafe. Jene beurteilt sie als negativ. Mithin schliesst sie aus, dass dieser Vollzug eine günstige Wirkung auf den Beschwerdeführer haben könnte. Dadurch verletzt sie ihr Ermessen nicht. Der Beschwerdeführer hat (nebst einer zweitägigen Untersuchungshaft) bereits eine dreimonatige Freiheitsstrafe verbüsst. Davon liess er sich augenscheinlich nicht beeindrucken. Er wurde am 15. Januar 2007 bedingt aus dem Vollzug entlassen und verübte ca. ein Jahr später eine Einbruchserie sowie einen Raub. Ein mehrmonatiger Strafvollzug hielt ihn somit nicht von weiteren Straftaten ab. Daran vermag die in der Folge ausgestandene Untersuchungshaft nichts zu ändern. Deshalb sind die Bewährungsaussichten als negativ zu bezeichnen. Zwar sind für den Widerrufsverzicht besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, nicht erforderlich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben jedoch auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen). Solches ist hier mit Blick auf die neuen Delikte der Fall.
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2.5 Die Vorinstanz bildet aus der neu ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und dem Strafenrest von 42 Tagen in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe von 25 Monaten. Sie geht methodisch korrekt vor (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzlicher Entscheid S. 53).
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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