BGer 5A_706/2012
 
BGer 5A_706/2012 vom 25.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_706/2012
Urteil vom 25. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt B.________.
Gegenstand
Grundpfandverwertung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichteinstellung einer Grundpfandverwertung) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, wie bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zutreffend auseinandergesetzt habe, seien gemäss Art. 818 Abs. 1 ZGB auch die Betreibungskosten (einschliesslich Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens) pfandgesichert und ausserdem vorab zu bezahlen (Art. 157 Abs. 1 und 2 SchKG), der Beschwerdeführer habe zwar die Hauptforderung bezahlt, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und der Verwertung habe er indes unbestrittenermassen noch nicht bezahlt, die Beschwerdegegnerin sei somit noch nicht vollständig befriedigt, weshalb die vom Beschwerdeführer verlangte "Einstellung" des Verwertungsverfahrens nicht in Betracht falle, die Verwertung sei vielmehr fortzusetzen, sofern der Beschwerdeführer nicht vorab sämtliche offenen Kosten an das Betreibungsamt zahle,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits von beiden kantonalen Vorinstanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 5. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann