BGer 6B_225/2012 |
BGer 6B_225/2012 vom 28.09.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_225/2012
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Urteil vom 28. September 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Denys, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
X._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Februar 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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X._________ fuhr am 18. September 2009, um ca. 02.50 Uhr, als Lenker eines Personenwagens Audi RS4 von Zürich in Richtung Birmensdorf. Ab der Lichtsignalanlage bei der Kreuzung Zürcherstrasse/Birmensdorferstrasse in Uitikon Waldegg folgte er mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h dem vor ihm fahrenden Personenwagen Opel Astra von A._________. X._________ wird vorgeworfen, er sei dabei auf 4 bis 5 Meter zum voranfahrenden Fahrzeug aufgeschlossen und habe diesen Abstand über eine Strecke von ca. 1 Kilometer bis zur Kontrollstelle der Kantonspolizei an der Zürcherstrasse in Birmensdorf eingehalten.
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B.
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Das Bezirksgericht Dietikon erklärte X._________ mit Urteil vom 15. März 2011 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Februar 2012 das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war.
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C.
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X._________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und mit einer Busse zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er räumt ein, zu nahe hinter dem Fahrzeug von A._________ hergefahren zu sein. Er macht aber geltend, der Abstand habe 13 bis 14 Meter, mindestens jedoch 10 Meter betragen. Der Sachverhalt sei lediglich als einfache Verletzung von Verkehrsregeln zu würdigen.
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Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die zur Tatzeit herrschenden Umstände hätten keine zuverlässige Schätzung des Abstands erlaubt. Es lägen denn auch verschiedene, stark von einander abweichende Angaben vor. Während der Zeuge A._________ den Abstand auf 3 bis 5 bzw. 4 bis 5 Meter geschätzt habe, seien die Polizeibeamten B._________ und C._________ von einer Entfernung von 8 bis 10 bzw. 5 bis 10 Metern ausgegangen. Die Zeugen D._________ und E._________, welche als Beifahrer in dem von ihm gelenkten Wagen mitgefahren seien, hätten die Distanz schliesslich auf 13 oder 14 bzw. auf 12 oder 13 Meter geschätzt. Er selbst habe stets ausgesagt, der Abstand habe zwei Wagenlängen (10 Meter) bzw. drei Sekunden betragen (Beschwerde S. 3 f.). Die beiden Polizeibeamten hätten lediglich das Ende der Fahrt beobachtet. Zudem hätten sich ihre Wahrnehmungen auf einen Wegabschnitt beschränkt, auf welchem der Zeuge A._________ wegen der Polizeikontrolle habe abbremsen müssen, so dass sich der Abstand zu seinem Fahrzeug eher verringert habe. Ihre Aussagen seien nur beschränkt beweisgeeignet (Beschwerde S. 4 ff.). Für den restlichen Teil der Fahrt seien die Aussagen des Zeugen A._________ nicht verlässlicher als diejenigen seiner beiden Mitfahrer. Jener habe unumwunden zugegeben, dass seine Angaben lediglich als ungefähre Schätzung des Mindestabstandes zu verstehen seien. Im Übrigen sei durchaus denkbar, dass er den nicht ausreichenden Abstand nur deshalb gemeldet habe, weil er mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gerechnet und sich mit der Schilderung, er sei vom nachfolgenden Wagen bedrängt worden, einen Vorteil für sich ausgerechnet habe (Beschwerde S. 6 ff.). Schliesslich sei sein eigenes Aussageverhalten keineswegs so widersprüchlich, wie die Vorinstanz dies darzustellen versuche. Er habe lediglich nicht gewusst, dass zwei Wagenlängen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht einer Distanz von drei Sekunden entspreche und dass ein Abstand von 10 Metern nicht genüge. Es gebe auch gar keinen Grund, weshalb er auf das voranfahrende Fahrzeug zu nahe hätte aufschliessen sollen. Er habe die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nie überschritten und habe offensichtlich auch nicht schneller fahren und den vor ihm fahrenden Wagen überholen wollen. Ausserdem wäre er bei einem Abstand von lediglich 4 bis 5 Metern und einer Geschwindigkeit von 50 km/h unter Berücksichtigung der Reaktionszeit wohl in das Heck des Fahrzeugs von A._________ geprallt, als dieser abgebremst habe. Insgesamt lasse sich nicht exakt feststellen, welchen Abstand er tatsächlich eingehalten habe. Es müsse in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von dem für ihn günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, der lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu würdigen sei (Beschwerde S. 9 ff.).
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1.2 Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil für erstellt. Sie stützt sich hiefür im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen A._________. Der Zeuge habe kein erkennbares Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens. Er habe sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer habe auf der Höhe der Lichtsignalanlage am Ortseingang Uitikon auf 3 bis 5 Meter zu ihm aufgeschlossen und habe diesen Abstand im Wesentlichen bis zur Kontrollstelle beibehalten. Zeitweise sei er so dicht aufgefahren, dass er im Rückspiegel dessen Frontlichter nicht mehr gesehen habe. Die Aussagen des Zeugen seien lebensnah, detailliert ohne unauflösbare Widersprüche. Er habe seine Wahrnehmungen zurückhaltend, sachlich und ohne Übertreibungen geschildert. Ausserdem würden dessen Bekundungen durch die Aussagen der beiden Polizeibeamten gestützt. So habe der Polizeibeamte B._________ angegeben, dass er bei der Kontrolle den vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen erst sehr spät bemerkt habe, was auf einen sehr geringen Abstand zwischen den Fahrzeugen schliessen lasse. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien demgegenüber krass widersprüchlich. Er habe den Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug einerseits mit einer bzw. mit zwei Wagenlängen angegeben, andererseits wolle er den Abstand unter Beachtung der "Drei-Sekunden-Regel" gewahrt haben. Seine Schätzung bewege sich demnach zwischen 8 Metern, welche Entfernung seiner Meinung nach zwei Wagenlängen entsprach, und 42 Metern, welche Strecke ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h während drei Sekunden zurücklege. Seine Aussagen erwiesen sich insgesamt als blosse Schutzbehauptungen. Schliesslich vermöchten auch die Bekundungen der als Zeugen befragten Beifahrer des Beschwerdeführers die glaubhafte Darstellung des Zeugen A._________ und der Polizeibeamten nicht ernsthaft in Frage zu stellen (Urteil S. 6 f.; erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.).
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1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).
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1.4 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat zur Frage, wann eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist, keine allgemeinen Grundsätze entwickelt. Im Sinne einer Faustregel stellt die Rechtsprechung auf die Richtschnur "1/6-Tacho" bzw. "Abstand von 0,6 Sekunden" ab (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22.3.2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
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1.5 Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Verhältnisse zu schildern, diese der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüberzustellen und darzulegen, seine Auffassung sei derjenigen der Vorinstanz vorzuziehen. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte demnach substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht.
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Im Übrigen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Auch wenn einzuräumen ist, dass das genaue Schätzen von Distanzen schwierig ist, lässt sich nicht sagen, die Vorinstanz habe in unhaltbarer Weise auf die Aussagen des Zeugen A._________, der das voranfahrende Fahrzeug gelenkt hatte, und der beiden Polizisten abgestellt. Dass der Abstand ausserordentlich gering war, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass der Zeuge A._________ zeitweise die Frontlichter des vom Beschwerdeführer gesteuerten Wagens in seinem Rückspiegel nicht mehr erkennen konnte, und dass der Polizeibeamte B._________, als er den herannahenden Personenwagen in die Kontrollstelle einwies, zunächst nicht realisiert hatte, dass zwei Fahrzeuge kamen. Es mag zutreffen, dass bei nicht optimal gerichtetem Rückspiegel die Frontlichter eines nachfolgenden Wagens auch bei leicht grösserem Abstand nicht sichtbar sind. Dies genügt aber zur Begründung einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht. Insgesamt lassen die Einwände des Beschwerdeführers keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz aufkommen.
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Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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2.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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