BGer 9C_793/2012 |
BGer 9C_793/2012 vom 09.10.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_793/2012
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Urteil vom 9. Oktober 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. August 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 27. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012 betreffend Vergütung von Zahnbehandlungskosten,
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in Erwägung,
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dass die Vorinstanz die Sache zur ergänzenden Abklärung, neuer Beurteilung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV zurückgewiesen hat,
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dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1),
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dass nach Art. 93 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
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dass offensichtlich weder die eine noch die andere Eintretensvoraussetzung erfüllt ist, zumal der Zwischenentscheid gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers auch keine entsprechenden Vorbringen enthält,
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dass wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und mangels rechtsgenügender Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Oktober 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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