BGer 8C_771/2012 |
BGer 8C_771/2012 vom 10.10.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_771/2012
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Urteil vom 10. Oktober 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Ivanka Jakimovska,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
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Postfach, 9023 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
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vom 24. August 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 17. September 2012 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2012,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wegen ungenügend belegter Bedürftigkeit trotz mehrfacher Aufforderung dazu abgelehnt hatte,
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dass die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in der von ihr verfassten Beschwerdeschrift nicht ansatzweise auf die vorinstanzliche Begründung eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen Recht verstossen soll,
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dass die Eingabe damit offenkundig nicht den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift zu genügen vermag,
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dass dies die als Rechtsanwältin vor die Schranken des Gerichts tretende Rechtsvertreterin hätte wissen müssen,
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dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Oktober 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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