BGer 5D_169/2012
 
BGer 5D_169/2012 vom 01.11.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_169/2012
Urteil vom 1. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (ZSU.2012.238) vom 17. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'007.10 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 17. September 2012 erwog, gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen beruhe die Betreibungsforderung (AHV-, IV- und EO-Beiträge) auf einer (mangels Anfechtung) rechtskräftigen Beitragsverfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, in seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer weder einen Antrag gestellt noch sich mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt und eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dargetan, mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, weil die Beschwerdegegnerin über eine rechtskräftige Beitragsverfügung und damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfüge und der Beschwerdeführer keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen erhoben habe, die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels könne im Rechtsöffnungsverfahren ebenso wenig überprüft werden wie die finanzielle Situation des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. September 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann