BGer 4D_93/2012 |
BGer 4D_93/2012 vom 02.11.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_93/2012
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Urteil vom 2. November 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Thomas Esslinger und Rahel Häfeli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. September 2012.
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In Erwägung,
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. September 2012 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 23. Juli 2012 erhobene Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
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dass in der Entscheidbegründung des Obergerichts festgehalten wurde, dass auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen sei;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 18. September 2012 mit Beschwerde anzufechten;
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dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Juli 2012 und das Verfahren vor dem Friedensrichter kritisiert (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG);
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dass die Eingabe vom 29. Oktober 2012, in der mit keinem Wort auf die Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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