BGer 8C_823/2012 |
BGer 8C_823/2012 vom 07.11.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_823/2012
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Urteil vom 7. November 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
P.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Freiburg, route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 18. September 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 8. Oktober 2012 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 18. September 2012, worin mangels innert gesetzter Frist bezahlten Gerichtskostenvorschusses androhungsgemäss auf eine Beschwerde nicht eingetreten wurde,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerdeführerin zwar das Nichteintreten als gegen das Willkürverbot verstossend rügt, ohne indessen im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die der gesetzgeberischen Konzeption (Art. 128 VRG/FR) entsprechende Vorgehensweise der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist, sich auf keinen vernünftigen Grund stützen lässt, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; lediglich zu behaupten, eine dem Gesetz entsprechende Vorgehensweise sei willkürlich, genügt offensichtlich nicht,
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dass es daher einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil mangelt und namentlich nicht dargelegt wird, inwiefern das kantonale Urteil Bundesrecht verletzt,
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dass im Übrigen die kantonale Prozessordung (Art. 30 VRG/FR) Gerichtsferien lediglich für nach Tagen bestimmte Fristen kennt, nicht jedoch für auf ein bestimmtes Datum terminierte Fristen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. November 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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