BGer 4A_117/2012 |
BGer 4A_117/2012 vom 13.11.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_117/2012
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Verfügung vom 13. November 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pascal Wirz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kaufvertrag: absichtliche Täuschung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
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vom 17. Januar 2012.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. Januar 2012 in teilweiser Gutheissung einer Klage der Beschwerdegegnerin verpflichtete, dieser Fr. 180'000.-- nebst Zins von je 2 % für die Monate September 2007, Oktober 2007 und November 2007 sowie Zins von 5 % ab 1. Dezember 2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückerstattung der Aktienzertifikate Nr. 10, 24, 27, 28, 29 und 30 der X.________ AG, und dass das Obergericht die Klage im Mehrumfang abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 27. Februar 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhob und im Wesentlichen die Abweisung der Klage beantragte;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2012 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zufolge Vergleichs zurück;
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dass dem Schreiben eine von beiden Parteien unterzeichnete Vergleichsurkunde beigelegt ist, deren Wortlaut hier antragsgemäss wiedergegeben wird:
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" Präambel
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Im Bestreben, die Auseinandersetzung betreffend absichtliche Täuschung/Forderung, welche derzeit vor dem Schweizerischen Bundesgericht (Geschäfts-Nr. 4A_117/2012) anhängig ist, definitiv beizulegen, schliessen die Parteien die folgende Vereinbarung:
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1. Die Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin (im Folgenden nur "Klägerin") reduziert die am 4. November 2008 eingeklagte Forderung - unter Vorbehalt von Ziff. 7 hernach - auf CHF 150'000.--, inklusive sämtlicher Parteientschädigungen aus der gerichtlichen Auseinandersetzung, und der Beklagte bzw. Beschwerdeführer (im Folgenden nur "Beklagter") anerkennt sie in diesem Umfang vorbehaltlos. Dieser Vergleichsbetrag wird vom Beklagten an die Klägerin gemäss den in Ziff. 2 festgelegten Termine abbezahlt.
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2. Der Beklagte verpflichtet sich, den in Ziff. 1 vereinbarten Betrag wie folgt auf das Konto der Klägerin zu bezahlen:
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a) eine erste Rate in der Höhe von CHF 10'000.-- mit Unterzeichnung der Vereinbarung;
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b) danach in monatlichen Raten von mindestens CHF 1'000.--, zahlbar jeweils auf den 1. eines jeden Monats, erstmals am 1. Dezember 2012.
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3. Die in Ziff. 2 a) und b) genannten Termine gelten als Verfalltage. Im Verzugsfall wird die ganze dannzumal noch offene Vergleichssumme unter Abzug der bereits geleisteten Raten sofort fällig.
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4. Die Aktienzertifikate Nr. 10, 24, 27, 28, 29 und 30 der X.________ AG werden von der Klägerin nach vollständiger Bezahlung der in Ziff. 1 vereinbarten Vergleichssumme unverzüglich an den Beklagten zurückerstattet. Die Aktien bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Klägerin.
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5. Der Beklagte zieht die am 27. Februar 2012 beim Schweizerischen Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen (Geschäfts-Nr. 4A_117/2012) nach Unterzeichnung des Vergleichsvertrags unverzüglich zurück und beantragt, dass vom Wortlaut des Vergleichs explizit Vormerk zu nehmen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben sei. Die Verfahrenskosten trägt der Beklagte. Auf die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung verzichten die Parteien. Zieht der Beklagte die Beschwerde in Zivilsachen nicht zurück, so kann die Abschreibung des Verfahrens (Geschäfts-Nr. 4A_117/2012) einseitig von der Klägerin beantragt werden.
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6. Die Klägerin verpflichtet sich, zwecks beabsichtigter rechtlicher Verfügung (Veräusserung, Belastung mit beschränkt dinglichen Rechten) über die Stockwerkeigentums-Liegenschaft in Y.________ seitens des Beklagten sämtliche erforderlichen Zustimmungen gegenüber dem Betreibungsamt Sins/AG in der Betreibung Nr. zzz.________ abzugeben, damit die Verfügung gültig vollzogen werden kann, sofern diese überhaupt in ihrem Interesse ist. Diese Zustimmungen seitens der Klägerin erfolgen jedoch nur, sofern der Beklagte vorab sichergestellt hat, dass die finanziellen Zuflüsse hieraus bis zur Höhe des in Ziff. 1 vereinbarten Betrags und unter Berücksichtigung der dannzumal bereits geleisteten Raten unverzüglich an die Klägerin geleistet werden.
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7. Sofern über den Beklagten vor Abzahlung des gesamten Vergleichsbetrags in Höhe von CHF 150'000.-- Privatkonkurs i.S.v. Art. 191 SchKG eröffnet wird oder gegen die Klägerin Anfechtungsklagen gemäss Art. 285 ff. SchKG aus dem Rechtsverhältnis mit dem Beklagten erfolgreich erhoben werden, wird der gesamte Betrag gemäss Urteil des Obergerichts vom 17. Januar 2012 zuzüglich Partei- und Verfahrenskosten unter Abzug der dannzumal bereits geleisteten Raten sofort fällig. Auch diese Forderung anerkennt der Beklagte vorbehaltlos, falls der gesamte Betrag zur Zahlung fällig wird.
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8. Die Klägerin verpflichtet sich, nach vollständigem Erhalt des Vergleichsbetrags von CHF 150'000.-- innert 10 Tagen eine Rückzugserklärung gegenüber dem Betreibungsamt Sins/AG hinsichtlich der Betreibung Nr. zzz.________ abzugeben und deren Löschung im Betreibungsregister zu beantragen.
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9. Über den Inhalt dieser Vereinbarung wird Stillschweigen vereinbart.
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Schlussbestimmungen
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Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo sämtlicher Ansprüche als auseinandergesetzt."
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
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dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
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dass der Parteivereinbarung entsprechend keine Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen sind;
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im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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