BGer 1B_629/2012 |
BGer 1B_629/2012 vom 20.11.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_629/2012
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Urteil vom 20. November 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Oktober 2012.
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In Erwägung,
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dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen X.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs sowie Urkundenfälschung führt;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Oktober 2012 auf eine von X.________ gegen drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass X.________ gegen den Entscheid der Beschwerdekammer mit Eingaben vom 19. und 26. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ersucht hat;
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dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2012 mitgeteilt hat, dass mangels einer Beschwerdebegründung die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht beurteilt werden könne, weshalb des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenwärtig abgewiesen werden müsste; ausserdem sei ihm ja im kantonalen Verfahren bereits ein amtlicher Verteidiger beigestellt worden;
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dass der Beschwerdeführer während der noch laufenden Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung einreichte;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht auseinandersetzt und somit nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Erwägung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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