BGer 9C_594/2012
 
BGer 9C_594/2012 vom 21.11.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_594/2012
Urteil vom 21. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2012.
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni 2012 die Beschwerde von B.________ gegen die Verfügung vom 1. Juni 2011, womit die IV-Stelle des Kantons Zürich die ganze Invalidenrente revisionsweise mit Wirkung ab 1. August 2011 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hatte, abgewiesen hat,
dass B.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung teilweise aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei eine Zweitmeinung durch einen kardiologischen Facharzt einzuholen,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Widerspruch geltend macht zwischen den Aussagen der RAD-Ärztin med. pract. U.________, welche keine Spezialistin auf dem Gebiet der Kardiologie sei, und jenen des Kardiologen Dr. med. H.________ und von Dr. med. M.________,
dass sich der kantonale Entscheid indessen auf eine pflichtgemässe Würdigung der Aktenlage stützt,
dass die Vorinstanz insbesondere überzeugend dargelegt hat, der Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin vom 1. November 2010 sei schlüssig und nachvollziehbar begründet,
dass abweichende Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit noch keine offensichtliche Unrichtigkeit belegen, solche Unterschiede sich vielmehr mit dem Charakter der ärztlichen Einschätzungen als eines Ermessensentscheides erklären lassen, was sich allein daran zeigt, dass nicht nur die Ärztin des RAD, sondern auch Dr. med. M.________ in seinem Erstbericht gestützt auf die Kontrolle vom 6. April 2010 von einer möglichen täglichen Bürotätigkeit ausging,
dass demnach die Vorinstanz auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen durfte, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit in leichten, rein sitzend auszuübenden Tätigkeiten ohne Stressbelastung im Umfang von fünf Halbtagen zu vier Stunden pro Woche gegeben war, was sich unbestrittenerweise rentenvermindernd auswirkt,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini