BGer 8C_630/2012 |
BGer 8C_630/2012 vom 07.12.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_630/2012
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Urteil vom 7. Dezember 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 29. Juni 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________, geboren 1962, erwarb nach dem Abschluss des Gymnasiums mit Maturitätsausweis Typus C Kenntnisse als Programmiererin und war seit 1. Juli 1997 im Informatikbereich der Bank X.________ erwerbstätig, ab 1. Februar 1998 mit einem 60%-Pensum an drei Tagen pro Arbeitswoche. Am 15. April 2008 meldete sie sich wegen seit 2000 "einschleichenden Erschöpfungszuständen" bei der IV-Stelle Bern zum Rentenbezug an. Nach umfangreichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56% mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. März 2011).
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B.
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Nachdem ein von B.________ am 10. März 2011 bevollmächtigter Rechtsvertreter bei der IV-Stelle ein Akteneinsichtsgesuch eingereicht hatte, erhob die Versicherte selber mit Eingabe vom 7. April 2011 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2011, worauf der Rechtsvertreter der IV-Stelle am 12. April 2011 die Beendigung seines Mandates anzeigte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 2012 insofern teilweise gut, als es der Versicherten in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine Dreiviertelsrente zusprach.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert B.________ das vorinstanzliche Rechtsbegehren, wonach ihr in Abänderung der Verfügung vom 7. März 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei ist das Bundesgericht grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist u.a. offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), was nicht schon dann der Fall ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 bzw. 255). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Für die Sachverhaltsrügen gelten strenge Anforderungen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255): Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, vielmehr ist darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C_921/2010 vom 23. Juni 2011 E. 2.1).
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2.
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Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Rechtsschriften sollen nicht weitschweifig sein. Unter diesem Gesichtswinkel kann man sich fragen, ob die 33 Seiten umfassende Beschwerde mit einem zusätzlichen elfseitigen Annex nicht zur Änderung zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG; Urteil 9C_461/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1). Von Weiterungen ist indes abzusehen, da sich die nachfolgende Begründung auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf.
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4.
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Strittig ist im Wesentlichen einzig die Statusfrage.
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4.1 Das kantonale Gericht hat mit der IV-Stelle für das Bundesgericht basierend auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich die Versicherte ohne Gesundheitsschaden aus freien Stücken mit der fortgesetzten Ausübung des angestammten Erwerbspensums von 60% begnügt hätte. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin abweichend von der Rentenverfügung vom 7. März 2011, dass die Versicherte im hypothetischen Gesundheitsfall die durch die Teilzeitarbeit frei bleibende Zeit nur zur Hälfte für den Aufgabenbereich Haushalt verwenden würde (vgl. BGE 131 V 51). Überdies sei die Restarbeitsfähigkeit auch in Bezug auf ein Teilerwerbspensum von nur 60% aus gesundheitlichen Gründen so stark eingeschränkt, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr erwerblich verwertbar sei. Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender bundesrechtskonformer Beweiswürdigung in praxisgemässer Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 137 V 334) zur Feststellung eines Invaliditätsgrades von gerundet 62% (1,75% im Aufgabenbereich und 60% im erwerblichen Bereich), so dass es der Beschwerdeführerin abweichend von der Verfügung vom 7. März 2011 eine Dreiviertelsrente zusprach.
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4.2 Was die Versicherte hiegegen vorbringt, vermag die überzeugende Begründung des angefochtenen Entscheids, auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der erst jüngst mit BGE 137 V 334 bestätigten Rechtsprechung abzuweichen wäre. Soweit die Versicherte unter wiederholter Bezugnahme auf zahlreiche Fundstellen in BGE 137 V 334 für sich selbst die stets gegenteiligen Schlussfolgerungen zieht, ist keine nachvollziehbare Begründung erkennbar, welche die bundesrechtskonforme (Art. 28a Abs. 3 IVG) ständige Praxis zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Wo die Beschwerdeführerin auf Fundstellen im angefochtenen Entscheid verweist, begnügt sie sich im Wesentlichen mit appellatorischer Kritik, ohne im Einzelnen konkret darzulegen, weshalb die beanstandeten vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1 hievor) seien. Soweit die Versicherte die Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet, genügt sie der qualifizierten Rügepflicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60 mit Hinweisen) nicht.
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5.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG).
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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