BGer 9C_1010/2012 |
BGer 9C_1010/2012 vom 21.12.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1010/2012
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Urteil vom 21. Dezember 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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EGK-Gesundheitskasse,
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Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 13. September 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2012 betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen Einspracheentscheide der EGK-Gesundheitskasse (Prämien der Krankenversicherung),
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in Erwägung,
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dass die Anträge 1. bis 4. und 6. bis 15. sowie die 85 Begründungsabschnitte über den Streitgegenstand (vorinstanzliches Nichteintreten) hinausgehen und daher von vornherein unzulässig sind,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da deren abschliessenden Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorinstanzliche Nichteintreten relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die auf BGE 134 V 49 beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Dezember 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
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