BGer 8C_849/2012 |
BGer 8C_849/2012 vom 14.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_849/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 14. Januar 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 17. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in die Verfügung vom 16. November 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 13. Dezember 2012, mit der S.________ zur Bezahlung des bisher nicht geleisteten Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 9. Januar 2013 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 16. November 2012 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass daran auch die Eingaben vom 30. November 2012 und 8. Januar 2013 (Poststempel) nichts zu ändern vermögen,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Januar 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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