BGer 1C_626/2012 |
BGer 1C_626/2012 vom 17.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_626/2012
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Urteil vom 17. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Baugenossenschaft Zurlinden,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger,
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Beschwerdegegnerin,
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Baukommission Küsnacht,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 7. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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1. Abteilung, 1. Kammer.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die der Baugenossenschaft Zurlinden am 18. Oktober 2011 durch die Baukommission Küsnacht erteilte baurechtliche Bewilligung für eine Wohnüberbauung mit acht Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12744 in Küsnacht Rekurs zuhanden des Baurekursgerichts des Kantons Zürich erhob;
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dass dieses mit Einzelrichterentscheid vom 8. Mai 2012 auf den Rekurs nicht eintrat, woraufhin X.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte;
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dass dessen 1. Kammer der 1. Abteilung die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen hat;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 5. Dezember (Postaufgabe: 7. Dezember) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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