BGer 4A_1/2013 |
BGer 4A_1/2013 vom 21.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_1/2013
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Urteil vom 21. Januar 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Genossenschaft X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 30. November 2012.
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Die Präsidentin hat in Erwägung,
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dass das Bezirksgericht Luzern mit Urteil vom 23. November 2011 die Klage betreffend die Anfechtung des Genossenschaftsbeschlusses der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2010 abwies, die Kündigungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2010 betreffend die 4.5 Zimmer-Wohnung an der Y.________strasse in Z.________ für rechtswirksam erklärte und das Mietverhältnis längstens bis am 30. Juni 2012 erstreckte;
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dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid erfolglos zunächst beim Obergericht des Kantons Luzern und dann beim Bundesgericht anfocht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_386/2012 vom 18. Juli 2012);
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dass die Beschwerdegegnerin am 17. August 2012 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern um Vollstreckung des Urteils vom 23. November 2011 ersuchte;
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dass der Einzelrichter die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 6. November 2012 verpflichtete, innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids die genannte Wohnung zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;
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dass das Obergericht des Kantons Luzern auf eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2012 nicht eintrat, weil sich die Beschwerdeführerin darin nicht rechtsgenügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt habe, und gleichzeitig den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Januar 2013 und Ergänzung vom 6. Januar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in ihren Eingaben im Wesentlichen bloss ihre Sicht der Dinge hinsichtlich des im Erkenntnisverfahren beurteilten Sachverhalts unterbreitet, jedoch keine rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf das Rechtsmittel mangels rechtsgenügender Begründung nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies;
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dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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