BGer 1B_32/2013 |
BGer 1B_32/2013 vom 01.02.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_32/2013
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Urteil vom 1. Februar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergerichtspräsident des Kantons Obwalden.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden vom 28. Dezember 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ in einem in Bezug auf ihn laufenden Berufungsverfahren wegen Urkundenfälschung und versuchten Prozessbetrugs mit Eingabe vom 30. August 2012 um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte;
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dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Obwalden das Gesuch mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 abgewiesen hat;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 25. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, das Obergericht bzw. dessen Präsidenten zur Beschwerde anzuhören;
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorzutragen;
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dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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