BGer 8C_40/2013 |
BGer 8C_40/2013 vom 15.02.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_40/2013
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Urteil vom 15. Februar 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
L.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. Januar 2013.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 11. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Sistierungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2013,
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in Erwägung,
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dass die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) mit Verfügung vom 10. November 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. April 2012, den Anspruch des verstorbenen B.________ auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegens einer Berufskrankheit verneint hat, wogegen L.________, die Witwe des Verstorbenen, beschwerdeweise beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich opponiert hat,
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dass L.________ ferner mit Eingabe vom 3. Januar 2012 ein Ablehnungsbegehren gegen die Zürich stellen liess, welches diese mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 abschlägig beschied,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Entscheid vom 15. Oktober 2012),
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dass L.________ hiegegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt, welches Verfahren zurzeit hängig ist (8C_994/2012),
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Versicherungsleistungsstreitigkeit bis zum abschliessenden Urteil im bundesgerichtlichen Prozess 8C_994/2012 mit Verfügung vom 9. Januar 2013 sistiert hat,
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dass es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 9C_102/2012 vom 7. Februar 2012 mit Hinweis),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben ist,
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dass die Beschwerdeführerin weder darlegt noch ersichtlich ist, worin durch die angefochtene Sistierung der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bestehen sollte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass in der Beschwerde sodann ebenfalls nicht in hinreichend substanziierter Weise begründet wird, inwiefern die Sistierung des Verfahrens das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Urteil [des Bundesgerichts] 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.2),
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dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Februar 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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