BGer 1C_188/2013
 
BGer 1C_188/2013 vom 22.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_188/2013
Urteil vom 22. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Fahndungs- und Aktionsdienst, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 5. Dezember 2012.
In Erwägung,
dass A.________ am 26. April 2012 gegen den Kantonspolizisten B.________ und gegen Unbekannt Strafanzeige erstattete;
dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wandte mit dem Antrag, diese habe über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
dass die III. Strafkammer mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 die Ermächtigung zur Untersuchungseröffnung bzw. zur Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.________ nicht erteilt hat;
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 13. Februar 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss nur ganz allgemein beanstandet, indem er einmal mehr verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;
dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon mehrfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp