BGer 8C_893/2012
 
BGer 8C_893/2012 vom 14.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_893/2012 {T 0/2}
Urteil vom 14. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene T.________ war als gelernter Maschinenschlosser bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am ........ wurde er nachts auf dem Heimweg von drei ihm unbekannten Männern tätlich angegriffen. Das Spital B.________ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 22. Mai 2009 Folgendes: 1. Commotio cerebri; 2. Kontusionen im Bereich des Ellbogens, des Handgelenks sowie der Schulter links; 3. Kontusion Knie rechts mit oberflächlicher Hautabschürfung. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Wegen persistierenden Beschwerden im linken Arm wurde in der Klinik S.________ am 10. September 2009 ein MRI des linken Ellbogens durchgeführt, das eine ulnare Seitenbandruptur und eine partielle radiale Seitenbandruptur zeigte. Die daselbst im Dezember 2009 vorgenommene MRI des Gehirns ergab keine traumatischen Pathologien. Im Austrittsbericht der Klinik R.________ vom 11. November 2009 wurde neben den bekannten Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend PTBS; insbesondere Angst- und Schlafstörung) diagnostiziert. Im Bericht vom 12. Februar 2010 erachtete der Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, den Versicherten bezüglich der somatischen Unfallfolgen in einer leidensangepassten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig; die Integritätseinbusse wegen der verbliebenen ulnaren Instabilität im Bereich des linken Ellbogens schätzte er auf 5 %. Der Psychiater Dr. med. A.________ diagnostizierte im Bericht vom 22. März 2010 eine PTBS. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 sprach die SUVA dem Versicherten wegen der somatischen Unfallfolgen ab 1. Juni 2010 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu; seine psychischen Beschwerden seien nicht adäquat unfallkausal, weshalb diesbezüglich Leistungen entfielen. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 13. Dezember 2010 ab.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und stellte fest, der Versicherte habe zufolge des Unfalls vom ........ ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % und auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % (Entscheid vom 31. August 2012).
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, sofern er den Anspruch auf eine höhere Rente als 23 % und eine höhere Integritätsentschädigung als 5 % negiere; es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung, unter Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht für die psychischen Unfallfolgen, zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtsverstösse (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie die erforderliche adäquate Kausalität bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116) und bei psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis (BGE 129 V 177: Prüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel: "gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung") im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen ist; eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und "Psychopraxis") ist möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (in diesem Sinne BGE 129 V 402; Urteile 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 3.2 und 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 2.2.2 und 4.1). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die psychischen Beschwerden des Versicherten adäquat kausal auf das Ereignis vom ........ zurückzuführen sind. Die Beurteilung hat hier zum einen nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, mithin unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten, zu erfolgen (BGE 115 V 133; E. 4 f. hienach). Da auch dem Aspekt der Schrecksituation Rechnung zu tragen ist, richtet sich die Adäquanzprüfung zusätzlich nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177; E. 6 hienach), wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat.
3.2 Unbestritten ist, dass der Fallabschluss per 31. Mai 2010 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung rechtmässig war, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 6.1 S. 115 f.).
4.
4.1 Im Rahmen von BGE 115 V 133 ist als Erstes die Unfallschwere umstritten. Diese ist objektiv aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Kriterien, die anschliessend bei der Adäquanzprüfung der Unfallfolgen bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden (vgl. E. 5 hienach; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]). Der Unfall vom ........ ereignete sich gemäss den von der Vorinstanz übernommenen Angaben des Versicherten vom 15. Juni 2009 wie folgt: Auf dem Heimweg habe er beim Überqueren eines Fussgängerstreifens auf einem Kreisel drei Jugendliche, etwa 20 Jahre alt und 1,8 m gross, gekreuzt. Einige Meter weiter habe er schwere Schritte gehört, die ihn verfolgt hätten. Er sei zuerst Richtung X.________ gerannt und habe dann gewendet, um sich zurück zum Pub zu begeben, woher er gekommen sei. Er sei gestossen und niedergeschlagen worden, wobei er das Bewusstsein verloren habe. Als er aufgewacht sei, habe ihm jemand wortlos die Brille gebracht, wofür er sich bedankt habe, ohne dass ihm geantwortet worden sei. Er sei darauf nochmals bewusstlos geworden. Jemand habe ihn gegen die Füsse getreten, damit er aufwache. Er habe gesagt, dass er Schweizer sei, worauf einer gefragt habe, was er gegen Schweizer habe. Danach sei er mit Füssen am Körper getreten worden und habe das Bewusstsein verloren. Als er - wieder bei Bewusstsein - habe aufstehen wollen, habe er vor lauter Schmerzen wieder das Bewusstsein verloren. Schliesslich sei er zu Fuss zur Notaufnahme des Spitals B.________ gelaufen.
Dieser Unfallablauf ist grundsätzlich unbestritten. Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. etwa SVR 2007 UV Nr. 29 S. 99 E. 3.2 [U 98/06]; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215 E. 6b/bb; Urteile 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 [mit Zusammenstellung der Recht-sprechung], 8C_281/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1, 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 4, 8C_1062/2009 E. 4.2.1, 8C_1032/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4, U 105/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.3 und U 37/94 vom 21. August 1997 E. 5a); vereinzelt wurde ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urteile 8C_168/2011 E. 5.1, 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3 und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6) oder ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350 E. 6a [U 9/00]; Urteile 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.1 f. und U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2 f.) angenommen.
4.2 Mit dem kantonalen Gericht ist hier von einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich auszugehen. Angesichts der genannten Präjudizien ist - entgegen dem Versicherten - eine höhere Einstufung nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz führte zum Vergleich das vom Bundesgericht gleich qualifizierte Ereignis an, bei welchem ein Mann von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil 8C_681/2010 E. 6.2). Sie führte zu Recht aus, eine andere Einordnung rechtfertige sich unter Berücksichtigung des allein massgeblichen Geschehensablaufs des Angriffs mit Händen und Füssen respektive Schuhen auch hier nicht. Die vom Versicherten vorgebrachten Einwände - bei jenem Vorfall sei der Angreifer ein Arbeitskollege gewesen, während er von ihm vollkommen unbekannten Personen, vermutlich mit einem rechten Hintergrund, aus heiterem Himmel auf dem Nachhauseweg angegriffen worden sei - vermögen die Unfallschwere nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Gleiches gilt für seine folgenden Vorbringen: Die Tat müsse als Folter qualifiziert werden, da die Schädiger auf ihn weiterhin eingetreten hätten, bis er mehrfach ohnmächtig geworden sei; aus der Zwecklosigkeit der Tat sei der ihr innewohnende Sadismus festzustellen; die Zielsetzung der Täter sei einzig und allein das Zufügen physischen Leidens gewesen; zu guter Letzt müsste das Ereignis strafrechtlich als versuchte Tötung qualifiziert werden, weshalb es nur als schwer taxiert werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf der versicherten Person ein grosses Fleischmesser in den Magen gestochen, wobei deren Tod mindestens in Kauf genommen wurde, als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifizierte (Urteil 8C_519/2008 E. 5.2.2). Der Schwergrad des vorliegenden Falles ist gesamthaft gesehen vergleichsweise als geringer zu werten, weshalb ihm noch die Qualität eines mittelschweren Ereignisses im mittleren Bereich zuzuerkennen ist.
4.3 Demnach kann die Unfalladäquanz des psychischen Beschwerdebildes nur bejaht werden, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]).
5.
5.1 Die Vorinstanz sah einzig die zwei Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls und der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt an, aber nicht in ausgeprägter Weise. Deshalb verneinte sie die Adäquanz.
5.2 Der Versicherte geht fälschlicherweise davon aus, die Vorinstanz habe das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bejaht. Vielmehr legte sie einlässlich und zu Recht dar, weshalb es nicht erfüllt ist. Substanziierte Einwände bringt der Versicherte dagegen nicht vor.
5.3 Der Versicherte wendet ein, das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sei in überaus ausgeprägter Art und Weise erfüllt. Dieses Kriterium wird objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person beurteilt. Jedem mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199). Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.1).
Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer Beurteilung folgende Präjudizien: Eine Frau wurde beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215 E. 6b/bb). Zwei maskierte Unbekannte brachen in die Wohnung des Versicherten ein, obwohl er versucht hatte, sie durch Geräusche (Rütteln an der Türfalle, bevor sie geöffnet wurde) zu vertreiben; sie waren mit langen harten Gegenständen (gemäss Arztzeugnis: Eisenstangen) bewaffnet und schlugen ihrem nur mit Turnhosen bekleideten Opfer damit auf den Kopf; schliesslich konnte der Bruder des Versicherten, der die Wohnung ebenfalls bewohnte, die Täter mit Gläsern und Aschenbechern als Wurfgeschosse vertreiben (U 382/06 Sachverhalt lit. A und E. 4.3.1). Die Versicherte wurde nachts im Schlaf von ihrem damaligen Partner völlig überraschend attackiert und misshandelt, wobei er nach einigen Minuten, nachdem die Versicherte ihm auf seine Bitte hin eine Ohrfeige versetzt hatte, wieder zur Vernunft kam und von ihr abliess (8C_1062/2009 E. 4.2.1 f.). Ein Mann wurde von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt (Urteil 8C_681/2010 E. 6.2). Das Bundesgericht bejahte in allen diesen Fällen das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, qualifizierte es aber einzig im Urteil U 382/06 als ausgeprägt.
In Würdigung der Umstände des Ereignisses vom ........ ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Kriterium vorliegend zu bejahen ist, aber nicht in besonders ausgeprägter Form. Nicht zu beanstanden ist auch ihre Argumentation, im Fall U 382/06 sei eine Steigerung der Eindrücklichkeit darin zu erblicken, dass der Angriff zu Hause, mithin im Schutzbereich des Betroffenen unter lebensbedrohlichem Einsatz einer harten Schlagwaffe (respektive möglicherweise mehrerer) erfolgt sei und die Täter maskiert gewesen seien, wobei auch dort die Konfrontation von den Einbrechern bewusst gesucht worden sei. Die Einwände des Versicherten - die Vorinstanz übersehe, dass im Fall U 382/06 die versicherte Person versucht habe, die Einbrecher durch Geräusche zu vertreiben, mithin ihr Hab und Gut zu verteidigen; demgegenüber sei er geflüchtet, eingeholt und sadistisch niedergeprügelt worden, wobei dies auf dem Nachhauseweg im sozialen Nahbereich passiert sei - vermögen am Ergebnis nichts zu ändern.
6.
Die vorinstanzliche Verneinung des Leistungsanspruchs nach der allgemeinen Adäquanzformel wird nicht substanziiert bestritten und ist nicht zu beanstanden, zumal an den Kausalzusammenhang bei Schreckereignissen hohe Anforderungen gestellt werden. Praxisgemäss besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Vorfälle erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteil 8C_168/2011 E. 5.3).
7.
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Sanitas Krankenversicherung, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Jancar