BGer 1C_333/2012 |
BGer 1C_333/2012 vom 18.03.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_333/2012
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Urteil vom 18. März 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
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gegen
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1. Axpo Power AG,
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2. EKT AG,
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handelnd durch Axpo Power AG,
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Beschwerdegegnerinnen,
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Enteignung (Verlängerung der Dauer von Durchleitungsrechten),
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Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Mai 2012
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des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
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Sachverhalt:
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A.
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Die im Eigentum von X.________ stehenden Parzellen Nr. xxx, yyy und zzz in der Gemeinde Pfyn werden von der 50/17 kV-Stromübertragungsleitung Hasli-Schlattingen überspannt. Am 9. November 2006 lief der im Jahr 1956 abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag ab, welcher der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (heute Axpo Power AG) und der EKT Energie AG die Überleitung sowie die Errichtung dreier Leitungsmasten auf den genannten Parzellen gestattete. Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (heute Axpo Power AG) und die EKT Energie AG ersuchten den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 11 am 8. Mai 2009 um Durchführung eines abgekürzten Enteignungsverfahrens und verlangten die Abtretung der für den Betrieb und Fortbestand der bestehenden Übertragungsleitung notwendigen Rechte bis zum 31. Dezember 2015. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wies am 30. März 2011 eine von X.________ gegen das Enteignungsbegehren erhobene Einsprache ab und sprach ihm für das Einspracheverfahren eine von den Enteignerinnen zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu.
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B.
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Gegen den Entscheid des UVEK erhob X.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Enteignungsbegehren abzuweisen und ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'284.-- zuzusprechen. Mit Urteil vom 29. Mai 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es X.________ für das Einspracheverfahren eine von den Enteignerinnen zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'168.-- zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C.
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Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 hat X.________ am 2. Juli 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, soweit seine Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden sei, seien das angefochtene Urteil und damit auch die Verfügung des UVEK vom 30. März 2011 aufzuheben. Das Enteignungsbegehren der Axpo AG (heute Axpo Power AG) und der EKT Energie AG sei abzuweisen. Die Vorinstanz und unter Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren das UVEK haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im weiteren Schriftenwechsel halten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerinnen an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist das Urteil vom 29. Mai 2012, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde abgewiesen hat, die sich gegen die Enteignung der für die Weiternutzung einer Stromübertragungsleitung notwendigen Rechte richtete. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
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Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil, ob das Enteignungsbegehren der Beschwerdegegnerinnen im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) hätte beurteilt werden müssen, womit der Entscheid des UVEK vom 30. März 2011 aufzuheben und die Sache zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat zu überweisen gewesen wäre. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kam die Vorinstanz indessen zu Recht zum Schluss, dass das UVEK nach Art. 55 Abs. 1 EntG (SR 711) zuständig war, über das Enteignungsbegehren der Beschwerdegegnerinnen und die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers zu entscheiden.
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2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstromanlage erstellen oder ändern will. Diesfalls entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig mit der Plangenehmigung über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG). Eine genehmigungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG kann unter Umständen auch dann vorliegen, wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden. Im Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in dem wie vorliegend eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit über das Durchleitungsrecht für eine bestehende Stromübertragungsleitung abgelaufen war. Obwohl im damals zu beurteilenden Fall an der Übertragungsleitung keine baulichen Änderungen vorgesehen waren, entschied das Bundesgericht, die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff. EleG sei erforderlich. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass mit der geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und sich die planerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags verändert hätten (Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2).
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Vorliegend ist - im Unterschied zum genannten Entscheid des Bundesgerichts - nicht von einer nach Art. 16 Abs. 1 EleG genehmigungspflichtigen Erstellung oder Änderung einer Starkstromanlage auszugehen. Eine Änderung oder Erweiterung des Zwecks der Übertragungsleitung - etwa durch eine zusätzliche Nutzung für Telekommunikationsdienste - steht nämlich nicht zur Diskussion und es ist nicht ersichtlich, dass sich hinsichtlich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke die planerischen Gegebenheiten wesentlich geändert hätten.
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2.2 Die Durchführung eines neuen Plangenehmigungsverfahrens könnte sich sodann als notwendig erweisen, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung erfüllt wären.
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Sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind, ist der Widerruf von formell rechtskräftigen Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse unter anderem zulässig wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage (BGE 135 V 201 E. 6.2 S. 208; 127 II 306 E. 7a S. 313 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend sind indessen keine Gründe zu erkennen, die einen Widerruf der rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügung für die Stromübertragungsleitung rechtfertigen würden. Insbesondere ist nicht dargetan und ersichtlich, dass sich seit der Erteilung der Plangenehmigung im Jahr 1957 die Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse massgebend geändert hätten.
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2.3 Sind wie vorliegend für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Starkstromanlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage geändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, so bestimmt sich das Verfahren mangels einer Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung hat diesfalls nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern gemäss Art. 55 Abs. 1 EntG das in der Sache zuständige Departement - vorliegend das UVEK - zu befinden. Dies gilt auch, wenn bei Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie den Entscheid des UVEK vom 30. März 2011 nicht aufgehoben habe, obwohl das UVEK sich nicht zum Einwand geäussert habe, die Beschwerdegegnerinnen hätten vom Enteignungsrecht rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht.
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Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, genügt der Entscheid des UVEK vom 30. Mai 2011 diesen Anforderungen: Das UVEK hat unter Berücksichtigung des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs (vgl. E. II.6. sowie II.6.3. der Verfügung des UVEK vom 30. März 2011) in genügender Weise begründet, weshalb die Enteignung ihrer Ansicht nach rechtmässig sei (vgl. E. II.6.5. der Verfügung des UVEK vom 30. März 2011), sodass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
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Aber selbst wenn man von einer Verletzung der Begründungspflicht durch das UVEK ausgehen wollte, wäre dieser Mangel entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz geheilt zu betrachten (zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Dies zumal es sich jedenfalls nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handeln würde, der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor der den Sachverhalt sowie die Rechtslage frei prüfenden Vorinstanz (vgl. Art. 49 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG [SR 173.32]) ausreichend äussern konnte und die Vorinstanz sich mit Vorwurf des Rechtsmissbrauchs eingehend auseinandergesetzt hat.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens gemäss Art. 33 lit. a EntG seien nicht erfüllt gewesen.
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Mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission kann im Enteignungsverfahren die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung nur vorübergehend ist oder verhältnismässig wenige Enteignete trifft (Art. 33 lit. a EntG). Vorliegend ist unbestritten, dass die von der Enteignung betroffenen Personen genau bestimmt werden konnten. Der Beschwerdeführer widerspricht aber der Auffassung der Vorinstanz, wonach von der Enteignung verhältnismässig wenige Personen betroffen seien. Betroffen seien nämlich mindestens dreizehn Grundeigentümer. Ausserdem handle es sich auch nicht um eine bloss vorübergehende Enteignung.
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Das UVEK hat mit seinem Entscheid vom 30. März 2011 lediglich über die Enteignung von Rechten im Zusammenhang mit den drei im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken entschieden. Über allfällige weitere im Zusammenhang mit der Übertragungsleitung stehende enteignungsrechtliche Einsprachen brauchte sie nicht im gleichen Entscheid zu befinden, zumal ein Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16 ff. EleG nicht durchzuführen war (vgl. E. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, das Enteignungsverfahren hätte zwingend mit allfälligen weiteren im Zusammenhang mit der Übertragungsleitung stehenden enteignungsrechtlichen Einsprachen koordiniert werden müssen. Von der mit Entscheid des UVEK vom 30. März 2011 beschlossenen Enteignung war somit einzig der Beschwerdeführer betroffen. Die Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 33 lit. a EntG waren somit erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob es sich vorliegend um eine nur vorübergehende Enteignung im Sinne dieser Bestimmung handelt.
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5.
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Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, die Beschwerdegegnerinnen hätten das Enteignungsrecht rechtsmissbräuchlich verwendet. Indem die Vorinstanz das Enteignungsbegehren der Beschwerdegegnerinnen nicht abgewiesen habe, habe sie gegen Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 2 Abs. 2 ZGB verstossen.
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5.1 Das Rechtsmissbrauchsverbot, das im Privatrecht in Art. 2 Abs. 2 ZGB verankert ist, gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht. Es leitet sich ab aus dem Anspruch des Bürgers, nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie willkürfrei (Art. 9 BV) behandelt zu werden (Urteil 2C_261/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1 S. 72 f.; 131 I 166 E. 6.1 S. 177 mit Hinweisen).
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5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich nicht rechtzeitig um eine Verlängerung der für die Weiternutzung der Übertragungsleitung notwendigen Dienstbarkeit gekümmert und nach Ablauf des Dienstbarkeitsvertrags die Übertragungsleitung unter Missachtung seiner Eigentumsrechte weiter betrieben, und zwar auch nachdem er die Entfernung der Leitung bzw. ihre Verlegung in den Boden verlangt habe. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erblickt er insbesondere darin, dass die Beschwerdegegnerinnen erst ein Enteignungsbegehren gestellt hätten, nachdem er sich gegen die Missachtung seiner Eigentumsrechte zivilrechtlich zur Wehr gesetzt habe. Wie in weiteren Fällen, in denen sich Grundeigentümer gegen die Weiternutzung der Übertragungsleitung auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr gesetzt hätten, hätten die Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsverfahren nur eingeleitet, um mit dem damit verbundenen Enteignungsbann die erhobenen Zivilprozesse gegenstandslos werden zu lassen. Rechtsmissbräuchlich sei die Belastung seiner Grundstücke bis zum 31. Dezember 2015 mittels Enteignung ausserdem, weil zu erwarten sei, dass eine geplante neue 110/17 kV-Übertragungsleitung, welche die bestehende Leitung ersetzen soll, bis zum 31. Dezember 2015 nicht bewilligt und gebaut sein werde. Damit sei absehbar, dass das Enteignungsrecht für die Zeit nach dem 31. Dezember 2015 erneut missbraucht werde.
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5.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eingeräumt, dass den Beschwerdegegnerinnen eine gewisse Nachlässigkeit vorzuhalten sei, weil sie es versäumt hätten, sich rechtzeitig um den Fortbestand der dinglichen Berechtigung für die bestehende Stromübertragungsleitung zu kümmern, sei es auf vertraglichem oder enteignungsrechtlichem Wege. Der Unmut des Beschwerdeführers darüber, dass die Beschwerdegegnerinnen die Übertragungsleitung nach Ablauf des Dienstbarkeitsvertrags weiter betrieben haben, ohne über die erforderlichen Rechte zu verfügen, ist zwar verständlich. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist darin aber nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerinnen haben sodann auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie am 8. Mai 2009 ein Enteignungsbegehren gestellt haben. Zwar hätten sie ein solches Begehren schon früher stellen können und sollen, nämlich nachdem absehbar war, dass eine vertragliche Vereinbarung über den Fortbestand der dinglichen Rechte für die Weiternutzung der Übertragungsleitung nicht zustande kommen würde. Dass sie ein Enteignungsbegehren schliesslich doch noch gestellt haben, ist aber nicht missbräuchlich, sondern ermöglicht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in einem hierfür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren. Das Enteignungsrecht soll nämlich den Bau bzw. Betrieb von Werken ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG), was vorliegend zutrifft (vgl. nachfolgend E. 6.2). Es kann daher nicht gesagt werden, das Enteignungsverfahren sei von den Beschwerdegegnerinnen zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen eingeleitet worden, welche dieses Rechtsinstitut nicht schützen wolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsbegehren offenbar erst gestellt haben, nachdem der Beschwerdeführer sich gegen die seine Eigentumsrechte verletzende Weiternutzung der Übertragungsleitung zivilrechtlich zur Wehr gesetzt hatte.
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5.4 Zu prüfen bleibt, ob das Rechtsmissbrauchsverbot dadurch verletzt worden ist, dass den Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsrecht für die Weiternutzung der Übertragungsleitung lediglich bis zum 31. Dezember 2015 erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Einschätzung der Vorinstanz unhaltbar gewesen sein soll, es entspreche dem erkennbaren tatsächlichen Willen der Beschwerdegegnerinnen, das Enteignungsrecht für den genannten Zeitraum zu beanspruchen, und es sei im Hinblick darauf, dass das Plangenehmigungsverfahren für die neue Übertragungsleitung bereits eingeleitet worden sei, nicht unrealistisch, dass die bestehende Übertragungsleitung nur noch wenige Jahre Bestand habe. Im Zeitpunkt der Entscheide des UVEK und der Vorinstanz war die Befristung der Enteignung bis zum 31. Dezember 2015 nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Daran ändert - soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige neue tatsächliche Vorbringen handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, das Projekt für eine neue Übertragungsleitung werde inzwischen von den Behörden und den Beschwerdegegnerinnen gar nicht mehr ernsthaft weiterverfolgt.
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6.
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Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid vertrage sich nicht mit den Prinzipien eines freiheitlichen Staates und respektiere nicht die Eigentumsrechte seiner Bürger. Darin kann die Rüge erblickt werden, der angefochtene Entscheid verletzte die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
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6.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke, die von der bestehenden Stromübertragungsleitung überspannt werden und auf denen sich drei Leitungsmasten befinden. Die Enteignung der für die Weiternutzung der Übertragungsleitung notwendigen dinglichen Rechte stellt eine Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis als Grundeigentümer dar und tangiert somit die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein (Art. 36 sowie Art. 5 Abs. 2 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass Eingriffe in die Eigentumsgarantie für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen.
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6.2 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für eine Starkstromanlage ersucht, steht das Enteignungsrecht zu (Art. 43 Abs. 1 EleG). Das Enteignungsrecht kann nach Art. 44 EleG auch für die Fortleitung elektrischer Energie auf bestehenden Netzen geltend gemacht werden (Urteil 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.1). Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, für die Enteignung der für die Weiternutzung der Stromübertragungsleitung notwendigen Rechte bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die umstrittene Enteignung soll den Betrieb und Fortbestand der bestehenden Stromübertragungsleitung ermöglichen und eine sichere und zuverlässige Stromversorgung der Region gewährleisten. An der Enteignung der hierfür erforderlichen Rechte besteht ein öffentliches Interesse und die Enteignung ist geeignet, den Betrieb und Fortbestand der Übertragungsleitung sicherzustellen.
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6.3 Nachdem eine vertragliche Vereinbarung über die Abtretung der für die Weiternutzung der Übertragungsleitung erforderlichen Rechte nicht zustande gekommen ist, ist keine den Beschwerdeführer weniger stark belastende Massnahme ersichtlich, die geeignet wäre, den Betrieb und Fortbestand der Übertragungsleitung sicherzustellen.
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Der Beschwerdeführer verlangt zwar (sinngemäss) die Verlegung der bestehenden Übertragungsleitung in den Boden im Bereich seiner Grundstücke. Diese Massnahme hätte das UVEK im Verfahren nach Enteignungsgesetz allerdings gar nicht anordnen können. Eine solche Anordnung wäre nämlich als Errichtung oder Änderung einer Starkstromanlage im Sinne von Art. 16 Abs. 1 EleG einzustufen und müsste in einem Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16 ff. EleG erfolgen. Die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach dem Elektrizitätsgesetz wurde und wird vom Beschwerdeführer indessen nicht ausdrücklich gefordert und es sind keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen, dass die im Jahr 1957 erteilte Bewilligung für den Bau und Betrieb der Übertragungsleitung in einem solchen Verfahren hätte überprüft werden müssen (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Unter diesen Umständen ist das UVEK zu Recht zum Schluss gekommen, eine Verlegung der bestehenden Leitung in den Boden im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers könne nicht Gegenstand des von den Beschwerdegegnerinnen angestossenen Enteignungsverfahrens sein.
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6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers angesichts seiner Schwere zumutbar ist, nämlich ob mit der Enteignung ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den Beschwerdeführer bewirkt, gewahrt wird. Hierfür ist eine Abwägung vorzunehmen, welche das öffentliche Interesse am Fortbestand der bestehenden Stromübertragungsleitung und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers miteinander vergleicht.
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6.4.1 Zu Recht hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Weiternutzung der bestehenden, einer sicheren und zuverlässigen Stromversorgung der Region dienenden Übertragungsleitung hoch gewichtet. Dem grossen öffentlichen Interesse an der Weiternutzung der Übertragungsleitung ist gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer die seine Grundstücke überspannende Leitung sowie die sich auf seinen Grundstücken befindenden drei Masten zu dulden hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist ungeachtet der Einhaltung der massgebenden Strahlengrenzwerte verständlich, dass der Beschwerdeführer die Leitung als störend empfindet. Der Beschwerdeführer bringt indessen vor Bundesgericht nicht vor, die bestehende Übertragungsleitung verunmögliche eine sinnvolle Nutzung seiner Grundstücke im Rahmen der geltenden Nutzungsordnung. Dies ist auch nicht ersichtlich.
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6.4.2 Dass das Enteignungsrecht lediglich zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 2015 gewährt worden ist, spräche eigentlich für die Zumutbarkeit der Massnahme für den Beschwerdeführer. Ihm ist aber zuzugestehen, dass heute noch nicht absehbar ist, ob es bei der zeitlichen Beschränkung bis zum 31. Dezember 2015 bleiben wird. Nicht nachvollziehbar ist zwar sein Einwand, das Projekt für eine neue Übertragungsleitung diene nur noch dazu, sich die für die Weiternutzung der bestehenden Leitung notwendigen Rechte zu sichern. Hingegen erscheinen im heutigen Zeitpunkt die Zweifel des Beschwerdeführers, dass die geplante neue Übertragungsleitung, welche die bestehende ersetzen soll, bis zum 31. Dezember 2015 tatsächlich erstellt sein wird, nicht unberechtigt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerinnen dereinst die Verlängerung des nun gewährten Enteignungsrechts beantragen werden, falls die geplante neue Übertragungsleitung bis zum 31. Dezember 2015 noch nicht erstellt sein sollte.
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6.4.3 Trotzdem durfte die Vorinstanz in einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen zum Schluss kommen, das öffentliche Interesse an der Weiternutzung der bestehenden Übertragungsleitung überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der Weiternutzung der bestehenden Übertragungsleitung wäre die Zumutbarkeit der Enteignung für den Beschwerdeführer nämlich auch für einen grösseren Zeitraum zu bejahen gewesen. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Enteignung stelle einen unrechtmässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, als unbegründet.
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7.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens verweist Art. 116 Abs. 3 EntG auf die Bestimmungen des BGG. Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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