BGer 5D_68/2013 |
BGer 5D_68/2013 vom 25.03.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_68/2013
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Urteil vom 25. März 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
Erbschaft des X.________ ("Erbengemeinschaft X.________"),
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Einwohnergemeinde Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (410 13 5), das androhungsgemäss auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- innerhalb der Nachfrist nicht eingetreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
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in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen kantonalen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG),
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dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2013 nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber A.________ ergangen ist,
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dass somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist und daher kein Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG an dessen Aufhebung hat,
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dass die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Beschwerdeführerin (entgegen den Begründungsanforderungen von Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG) nicht klar und detailliert anhand der entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2013 verletzt sein sollen,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
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dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. März 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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