BGer 5A_246/2013 |
BGer 5A_246/2013 vom 09.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_246/2013
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Urteil vom 9. April 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt A.________.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ausstellung einer Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Schaffhausen abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
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dass offen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Schaffhauser Obergerichts (Rechtsmittelfrist von 30 Tagen) verlassen durfte, weil vorliegend auch diese Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist,
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dass nämlich gemäss elektronischer Sendungsinformation der Post der Entscheid des Obergerichts vom 15. Februar 2013 dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2013 eröffnet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 8. April 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 22. März 2013) der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Beschwerdevorbringen den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde an das Bundesgericht in keiner Weise genügen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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