BGer 9C_207/2013 |
BGer 9C_207/2013 vom 30.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_207/2013
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Urteil vom 30. April 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Verfahrensbeteiligte |
T.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. November 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 14. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. November 2012,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde formuliert ist, wie wenn das Bundesgericht die Tatsachen (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen) frei überprüfen könnte, was gesetzlich ausgeschlossen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
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dass den gemachten Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die kritisierten Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. April 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
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