BGer 8C_264/2013
 
BGer 8C_264/2013 vom 03.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_264/2013 {T 0/2}
Urteil vom 3. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
N.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des N.________ vom 10. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 20. Februar 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 10. April 2013 den erwähnten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls bzw. des Zeitpunktes der Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch die in appellatorischer Weise erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers zur gesundheitlichen und früheren erwerblichen Situation ebenso wenig etwas ändern wie die zum Vornherein unbehelflichen Vorbringen, in Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes seien die für ihn günstigeren, d.h. die früheren gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestbeitragsdauer zur Anwendung zu bringen, zumal das Sozialversicherungsrecht den damit sinngemäss angesprochenen Grundsatz "in dubio pro assicurato" nicht kennt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 477 mit Hinweisen; Urteile 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 und 8C_588/2007 vom 27. August 2008 E. 11.2 mit Hinweisen),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz