BGer 2C_375/2013
 
BGer 2C_375/2013 vom 04.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_375/2013
Urteil vom 4. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Z.________ AG,
2. Gemeinde Naters,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Advokat Stefan Escher,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.
Gegenstand
Wasserrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 8. März 2013.
Erwägungen:
1.
Der im Gredetschtal entspringende Mundbach fliesst zwischen den Ortschaften Mund und Birgisch zu Tal und mündet in die Rhone. Sein Wasser dient seit jeher den landwirtschaftlichen Flächen des Dorfes Mund als Wässer- sowie dem Vieh als Tränkewasser. Dabei bestehen Wässerwassergenossenschaften bzw. Wässerwassergeteilschaften für die einzelnen Wasserleitungen. Nach 1992 wurden die Wässerleitungen saniert, wobei heute das Wasser für sämtliche Wasserleitungen aus dem Mundbach gefasst, über eine Zuleitung durch einen Stollen geführt und schliesslich über eine vertikale Hangleitung zu den einzelnen Verteilkammern geleitet wird.
Am 18. Juli 2011 ersuchte die Gemeinde Mund (seit 1. Januar 2013 mit den Gemeinden Birgisch und Naters zur Gemeinde Naters fusioniert) den Staatsrat des Kantons Wallis um Genehmigung der von ihr der Z.________ AG eingeräumten Berechtigung zur hydroelektrischen Nutzung des Wässer-, Tränke- und Trinkwassers aus dem Mundbach; geplant war, jenes Wasser, welches zur Bewässerung oder zur Viehtränkung dem Mundbach entzogen wird, vor dessen Abgabe in die Wasserleiten in Form einer Kaskade von drei Kraftwerken zu turbinieren. Gegen das publizierte Gesuch wurden verschiedene Einsprachen erhoben, wobei geltend gemacht wurde, die Z.________ AG und die Gemeinde Mund hätten keine Verfügungsbefugnis über die ehehaften Rechte an den Anlagen und am Wasser der betroffenen Wasserleitungen; es fehle an einer Regelung und Abgeltung der Wasser- und Werkrechte und der Unterhaltsanteile vor Konzessionserteilung. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 wies der Staatsrat die Einsprachen ab und erteilte die Nutzungsbewilligung gemäss dem Gesuch der Gemeinde Mund vom 18. Juli 2011. Auf die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden von X.________, Y.________ und eines Dritten trat die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis mit Urteil vom 8. März 2013 nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. April 2013 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben; die Angelegenheit sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Kantonsgericht bzw. an die zuständigen kantonalen Behörden zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit dem Gegenstand des angefochtenen Entscheids und dabei mit den für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer haben unter Ziff. II. der Beschwerdeschrift die sich aus Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ergebenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung zutreffend dargestellt. Beizufügen ist noch Folgendes: Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, muss jede dieser Erwägungen je einzeln formgerecht angefochten werden; tut die Partei dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535).
2.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführern die Legitimation zur Beschwerdeführung abgesprochen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist allein diese Legitimationsfrage.
Das Kantonsgericht hält fest, dass Rechte an der Wassernutzung verschiedenen Wässerwassergenossenschaften bzw. -geteilschaften (sie gälten als Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB) zustehen; die Beschwerdeführer leiteten ihr Recht, sich mit Einsprache bzw. Beschwerde gegen allfällige Beeinträchtigungen ihrer Wasserrechte durch das von der Gemeinde Mund der Z.________ AG eingeräumte Wassernutzungsrecht zur Wehr zu setzen, aus ihrer Mitgliedschaft an einer solchen Geteilschaft ab, wobei Mitglied einer derartigen Körperschaft wird, wer Grund und Boden im wassernutzungsbegünstigten Gebiet erwirbt (sog. Realgenossenschaft); die Beschwerdeführer hätten aber solchen Eigentumserwerb (unter Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht) nicht nachgewiesen (E. 4 und 5). Weiter nimmt das Kantonsgericht an, dass wohl ehehafte Nutzungsrechte am Mundbach, einem öffentlichen Gewässer, bestünden, dies aber nur zugunsten der Geteilschaften, nicht von deren Mitglieder, sodass die Einschränkung der Nutzungsrechte nur in Form eines Genossenschaftsbeschlusses oder in dringlichen Fällen durch das Handeln der Verwaltung in Vertretung der Genossenschaft gerügt werden könne; die Beschwerdeführer hätten keinen Beschluss einer Genossenschaftsversammlung vorgelegt und (trotz ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflichten) nicht belegt, dass sie als Mitglied der Verwaltung einer der betroffenen Geteilschaften amteten (E. 6 und 7). Aus diesen Gründen verneint das Kantonsgericht die formelle Legitimation der Beschwerdeführer zu kantonalen Rechtsmitteln. Darüber hinaus stellt es fest, dass die Beschwerdeführer durch die Genehmigung der Nutzungsübertragung an die Z.________ AG materiell nicht beschwert würden; es eruiert dazu den Inhalt der den Geteilschaften zustehenden Nutzungsrechte und kommt zum Ergebnis, dass diese durch die Art der vom Staatsrat genehmigten Nutzungseinräumung (Turbinierung) nicht beeinträchtigt würden (E. 8-10). Seine Argumentation zur formellen und materiellen Beschwer fasst es in E. 11 des angefochtenen Urteils zusammen.
Die Beschwerdeführer unterlassen es, zu diesen teilweise je für sich das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Erwägungen gezielte, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und namentlich Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Einwendungen zu erheben. Im Wesentlichen sind ihre Ausführungen (im Bereich der Anwendung kantonalen Rechts unzulässigerweise) rein appellatorischer Natur. Soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, legen sie nicht dar, inwiefern der Verzicht des Kantonsgerichts auf zusätzliche Abklärungen oder Anhörungen auf willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung beruhen würden und welche für die Beurteilung der Legitimationsfrage entscheidenden Umstände deshalb nicht erhoben worden wären; namentlich fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (E. 5 Ingress, E. 5.3).
2.3 Die Beschwerde enthält insgesamt offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.4 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller