BGer 1C_514/2013
 
BGer 1C_514/2013 vom 23.05.2013
{T 0/2}
1C_514/2013
 
Urteil vom 23. Mai 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wegen Rechtsverzögerung.
 
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2013 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, wann und mit welchem Rechtsmittel sie an das Verwaltungsgericht gelangt sei und weshalb nach ihrem Dafürhalten das Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli