BGer 1C_514/2013 |
BGer 1C_514/2013 vom 23.05.2013 |
{T 0/2}
|
1C_514/2013
|
Urteil vom 23. Mai 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.
|
Gegenstand
|
Rechtsverzögerung,
|
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wegen Rechtsverzögerung.
|
In Erwägung, |
dass X.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2013 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;
|
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, wann und mit welchem Rechtsmittel sie an das Verwaltungsgericht gelangt sei und weshalb nach ihrem Dafürhalten das Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte;
|
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
|
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 23. Mai 2013
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|