BGer 8C_105/2013 |
BGer 8C_105/2013 vom 24.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_105/2013
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Urteil vom 24. Mai 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
Z.________,
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vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 9. Januar 2013.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1979 geborene Z.________ meldete sich am 9. März 2006 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 lehnte die IV-Stelle Bern die Ausrichtung von Leistungen ab, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.
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Nachdem Z.________ am 19. Dezember 2006 erneut um Umschulungsmassnahmen ersucht hatte, zog die Verwaltung u.a. eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Juli 2007 bei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Umfang von 83 % ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einer zu 17 % verrichteten häuslichen Beschäftigung, einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 65 % und einer Behinderung im Haushalt von 0 %, auf der Basis einer gewichteten Invalidität von 54 % ([0,83 x 65 %] + [0,17 x 0 %]) eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2007 zu (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. August 2007).
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A.b Mit Eingaben vom 13. und 26. Mai 2008 machte Z.________ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle zog in der Folge Berichte des RAD vom 12. Mai 2010 und des internen Abklärungsdienstes betreffend die Verhältnisse im Haushalt vom 23. September 2010 bei, auf welcher Basis sie vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenerhöhungsbegehrens in Aussicht stellte. Auf Intervention der Versicherten hin wurden weitere Stellungnahmen des RAD (vom 1. November 2010 und 6. Juni 2011) sowie des IV-Abklärungsdienstes (vom 11. November 2010, 31. März und 15. Juli 2011) erhoben. Ferner erstellten die Dres. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, und H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein interdisziplinäres Gutachten vom 1./21. März 2011. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die Verwaltung am 29. Juli 2011 die Aufhebung der bisherigen halben Rente per Ende September 2011, wobei ihr Entscheid auf einer hypothetischen Aufteilung der Erwerbstätigkeit/Aufgabenbereich von 80 %/20 %, einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 43,75 % und einer Beeinträchtigung im Haushalt von 2,75 %, d.h. einem Invaliditätsgrad von gewichtet 36 % ([0,8 x 43,75 %] + [0,2 x 2,75 %]) fusste.
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B.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Januar 2013 ab.
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C.
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Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr weiterhin eine Invalidenrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen neu über ihre Ansprüche befinde.
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Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.
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2.1 Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht die am 29. Juli 2011 auf Ende September 2011 verfügte revisionsweise Einstellungen der bisherigen Rentenleistungen zu Recht bestätigt hat.
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2.2 Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen sowie die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweisen; 133 V 108 E. 5.4 S. 114), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) und zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Anzufügen ist, dass die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat, eine Tatfrage darstellt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1), die einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist. Insoweit hat auch die Fragestellung, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber lediglich eine - im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 136 V 216, aber in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1) - abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt, tatsächlichen Charakter (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_475/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3). Ist die Vorinstanz somit gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des zutreffenden Beweismasses zum Schluss gelangt, dass ein Sachverhalt als erstellt angesehen werden kann, ist das Bundesgericht an dieses Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 122 II 219 E. 3 S. 220 ff., insb. E. 3b in fine S. 223; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_133/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.2 und 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177).
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3.
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3.1 Unbestrittenermassen hätte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 24. August 2007 erfolgten Rentenzusprechung als Gesunde im Umfang von 83 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich zu 17 % dem Haushaltsbereich gewidmet. Ebenfalls einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass die Versicherte anlässlich der am 29. Juli 2011 verfügten Renteneinstellung namentlich vor dem Hintergrund der mit der Geburt ihres Kindes am 16. August 2010 angefallenen zusätzlichen Aufgaben nur noch im Ausmass von 80 % ausserhäuslich tätig gewesen wäre. Die Invalidität ist folglich anhand der sogenannten gemischten Methode (im Sinne von Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV) zu ermitteln. Zu keinen Beanstandungen geführt haben schliesslich auch die Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin als Gesunde in einem 80 %-Pensum 2011 ein Einkommen von Fr. 72'520.80 zu erzielen vermocht hätte (Valideneinkommen) und sie in den Haushaltsverrichtungen zu 2,75 % beeinträchtigt ist. Darauf kann abgestellt werden (vgl. E. 1 hievor).
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3.2 Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der Gesundheitszustand und damit verbunden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im massgebenden Vergleichszeitraum in der vom kantonalen Gericht bestätigten Weise verbessert hat und ob die Festsetzung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin aktuell mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise generieren könnte (Invalideneinkommen), einer letztinstanzlichen Überprüfung standhält.
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3.2.1 Der mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. August 2007 zugesprochenen halben Rente lag - gestützt auf den RAD-Bericht vom 9. Juli 2007, in welchem, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit, eine mittelschwere depressive Episode, eine Bulimia nervosa sowie eine Neigung zu alkoholischer Kompensation bei Stress diagnostiziert worden waren - die Annahme einer um 65 % verminderten Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Tätigkeitsfeld als Lehrerin zugrunde. Die anlässlich des Revisionsverfahrens gutachtlich beigezogenen Dres. med. L.________ und H.________ sind zum Ergebnis gelangt, dass die Explorandin auf Grund der in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0), und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: Z73.1) bestehenden psychischen Beschwerden in ihrer angestammten Beschäftigung als Lehrerin wie auch in einer anderweitigen angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Expertisen vom 1./21. März 2011). Dieser Einschätzung, welcher der RAD vorbehaltlos zustimmt (vgl. Stellungnahmen vom 12. Mai und 1. November 2010 sowie 6. Juni 2011) und auf der die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin basiert, wird in der Beschwerde insoweit opponiert, als es sich dabei lediglich um eine - revisionsrechtlich unmassgebliche - andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nach umfassender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage erkannt hat, auf die Schlussfolgerungen der Dres. med. L.________ und H.________ sei, da als aussage- und beweiskräftig zu werten, abzustellen. Damit geht sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Arbeitsfähigkeit der Versicherten im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum aus. Vor dem Hintergrund, dass 2007 noch die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode gestellt worden war, während vier Jahre später - nach Aussage des Dr. med. H.________ auch als Folge der sich stabilisierend auf die psychische Situation auswirkenden Schwanger- bzw. Mutterschaft - nurmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode, konstatiert werden konnte, lässt sich die Sichtweise des kantonalen Gerichts durch konkrete Anhaltspunkte erhärten und erweist sich diese jedenfalls nicht als geradezu unhaltbar. Von weiteren ärztlichen Abklärungsmassnahmen sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
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3.2.2 Die Einkommensvergleichskomponente Invalideneinkommen wurde im angefochtenen Entscheid auf der Grundlage des Verdienstes einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule gemäss Gehaltsklassentabelle für Lehrkräfte im Kanton Bern ermittelt; dabei hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen eines 50 %-Pensums in die Gehaltsklasse 6, Gehaltsstufe 7, eingestuft. Dies entspricht den Konditionen der letzten, vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 dauernden Anstellung (vgl. Einstufungsverfügung des Amtes für zentrale Dienste des Kantons Bern vom 16. Juni 2009). Das Gericht trägt damit den seitens des begutachtenden Psychiaters Dr. med. H.________ vermerkten Limitierungen hinsichtlich eines möglichen zumutbaren Stellenprofils vollumfänglich Rechnung. Danach ist die Versicherte nur teilweise fähig (im Sinne teilweise eingeschränkter Funktionen und teilweise reduzierter Belastbarkeit), sich längere Zeit als Lehrerin zu betätigen. Sie darf insbesondere nicht unter Druck gesetzt und dazu verleitet werden, sich zu überfordern; namentlich eine Mehrfachbelastung durch diverse Obliegenheiten ist zu vermeiden. Die Versicherte kann in Nischen-Arbeitsplätzen bzw. als Teilzeitlehrerin eingesetzt werden. Es ist ihr nach Ansicht des Experten seit April 2010 zumutbar, zu 50 % als angestellte Lehrerin zu arbeiten, wobei in den nächsten Monaten mit einer Steigerung auf ca. 80 % zu rechnen sei. Aus dieser Beschreibung folgert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass aus ärztlicher Sicht einzig noch Nischen-Arbeitsplätze wie beispielsweise Nachhilfeunterricht oder Lehrerin an einer Sprach- bzw. Klubschule empfohlen werden. Vielmehr beurteilt der Gutachter eine teilzeitlich ausgeübte Lehrertätigkeit generell als geeignete und den psychischen Bedürfnissen der Versicherten gerecht werdende Beschäftigung. Indem das kantonale Gericht zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Löhne von Lehrern an öffentlichen Schulen im Kanton Bern abgestellt hat, ist ihm mithin keine qualifizierte, eine Berichtigung der entsprechenden Erwägung nach sich ziehende Rechtsfehlerhaftigkeit vorzuwerfen. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der schulischen Tätigkeit nur eingeschränkt einsetzbar ist, wurde, nebst dem Faktor der Teilzeitarbeit, mit der tieferen Gehaltsklasse 6 (Valideneinkommen: Gehaltsklasse 10) angemessen berücksichtigt. Eines zusätzlichen Abzugs bedarf es folglich mit der Vorinstanz nicht. Wie es sich mit den Verdienstmöglichkeiten in einer angepassten Bürotätigkeit verhält, kann angesichts der Tatsache, dass ein Einsatz im angestammten beruflichen Umfeld zumutbar ist, offen gelassen werden. Die zuletzt im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 trotz bereits vorhandener gesundheitlicher Defizite ausgeübte Beschäftigung als Lehrerin belegt überdies, dass der Versicherten derartige Stellen offen stehen. Eine Rückweisung der Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen betreffend die Beschäftigung an einer staatlichen Schule, wie in der Beschwerde gefordert, erübrigt sich daher.
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In Anbetracht der ansonsten unbestritten gebliebenen Invaliditätsbemessungsfaktoren (vgl. E. 3.1 hievor) hat es demnach beim vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von - gewichtet - 38 % sein Bewenden. Damit ist eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung der Verhältnisse im massgebenden Zeitraum ausgewiesen, weshalb es bei der durch die Beschwerdegegnerin verfügten Aufhebung der bisherigen halben Rente auf Ende September 2011 bleibt.
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4.
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Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Mai 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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