BGer 5A_383/2013
 
BGer 5A_383/2013 vom 27.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_383/2013
Urteil vom 27. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachfristansetzung, unentgeltliche Rechtspflege usw. (Verfahren betreffend negativer Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 22. April 2013.
Erwägungen:
1.
im Verfahren vor Obergericht des Kantons Bern betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2013 aufgefordert, innert einer Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 41'000.-- auf das Konto des Obergerichts des Kantons Bern einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer, A.________, hat mit Eingabe vom 21. Mai 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2 Die Beschwerdeführerin erörtert in keiner Weise, inwiefern die Verfügung des Obergerichts betreffend Nachfristansetzung Bundesrecht verletzen könnte. Insbesondere wird nichts vorgebracht, was die Höhe des Kostenvorschusses als unverhältnismässig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
3.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden