BGer 4A_257/2013 |
BGer 4A_257/2013 vom 29.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_257/2013
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Urteil vom 29. Mai 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Schreier.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankentaggeldversicherung (VVG),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen,
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Abteilung III, vom 28. März 2013.
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In Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer am 19. April 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Beschwerdegegnerin Klage in der Höhe von Fr. 61'000.-- einreichte;
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dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer Widerklage in der Höhe von Fr. 44'344.45 erhob;
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dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. März 2013 die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 676.88 und den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Widerklage zur Zahlung von Fr. 32'322.-- verurteilte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Mai 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Versicherungsgerichts anfechten will;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids zudem auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde seine Begehren und deren Begründung enthalten muss;
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dass der Beschwerdeführer keine Rügen vorbringt, sondern in seiner Eingabe lediglich erklärt, er lege Beschwerde ein;
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dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Mai 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Schreier
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