BGer 9C_356/2013 |
BGer 9C_356/2013 vom 31.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_356/2013
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Urteil vom 31. Mai 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Verfahrensbeteiligte |
C.________, Beschwerdeführer,
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 15. April 2013 (Poststempel 16. April 2013) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2012,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheides nicht innerhalb der mit Verfügung vom 17. April 2013 angesetzten, am 6. Mai 2013 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
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dass sodann die Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den fraglichen Entscheid vom 21. Dezember 2012 am 16. April 2013 längst abgelaufen war, nachdem dieser am 9. Januar 2013 versandt und am 11. Januar 2013 dem Vertreter des Beschwerdeführers, A.________, zugestellt worden war, wie sich aus Beilage 4 der Beschwerde (Schreiben der Ausgleichskasse vom 18. März 2013) ergibt,
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dass schliesslich die Eingaben und Beilagen des Beschwerdeführers nichts enthalten, was als rechtsgenüglicher Antrag und hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) in Betracht fiele,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Mai 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
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