BGer 4A_199/2013
 
BGer 4A_199/2013 vom 03.06.2013
{T 0/2}
4A_199/2013
 
Urteil vom 3. Juni 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Philippe Zogg,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti,
Beschwerdegegner,
Bank Z.________ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule,
Bank Z.________ AG,
Nebenintervenientinnen.
Gegenstand
Rückforderung von Vorsorgegeldern; Anscheinsvollmacht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Februar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die X.________, Zürich, (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist ein Verein schweizerischen Rechts mit dem Zweck, italienische Arbeitnehmer und ihre Familien in der Schweiz bei der Ausübung ihrer Rechte im Bereich der Sozialversicherung und der Ansprüche aus der Erwerbstätigkeit (auch vor Gericht) zu vertreten. Sie wird von Y.________ mit Sitz in J.________ gefördert.
A.b. Aufgrund einer Betriebsschliessung verlor A.________ Ende Februar 2002 seine Arbeitsstelle. Nachdem er mit der Arbeitssuche zweieinhalb Jahre lang erfolglos geblieben war, suchte er im September 2004 bei der X.________ Unterstützung, deren Dienstleistungen er schon früher in Anspruch genommen hatte. Dem in deren Büro in Zürich tätigen Geschäftsführer, B.________, teilte A.________ mit, er wolle nach Italien zurückkehren, und er bat um Hilfe beim Bezug seines bei der Bank Z.________ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule befindlichen Freizügigkeitskapitals. B.________ liess sich vom Kläger eine Abmeldebestätigung geben und veranlasste, dass der Kläger und dessen Ehefrau verschiedene Dokumente unterzeichneten. Durch diverse Manipulationen erreichte B.________, dass das Kapital ihm persönlich auf ein Konto bei der Bank Z.________ AG ausbezahlt wurde.
 
B.
B.a. Am 19. Oktober 2010 klagte A.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen die X.________ auf Zahlung von Fr. 319'252.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 7. März 2009, sowie auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.--.
B.b. Mit Urteil vom 26. Februar 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beklagten gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 7. September 2012 erhobene Berufung ab.
 
C.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
1.5. Die Beschwerde lässt über weite Strecken keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkennen; vielmehr unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht losgelöst vom Urteil der Vorinstanz ihren Standpunkt, wonach die Klage abzuweisen sei, als ob das Bundesgericht die Klage von Grund auf neu beurteilen könnte. Damit verfehlt sie die erwähnten Begründungsanforderungen an eine hinreichende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin verzichtete bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf Ausführungen zu den Voraussetzungen der Genugtuung. Auch ihrer Beschwerdeschrift lassen sich keine diesbezüglichen Vor-bringen entnehmen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
 
2.
2.1. Sie bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es handle sich beim Beschwerdegegner um einen "einfachen Arbeiter". Sie schliesse implizit aus seiner Herkunft, seiner beruflichen Tätigkeit und im Sinne eines Umkehrschlusses aus dem Leistungsangebot der Beschwerdeführerin auf einen besonders bescheidenen Grad an Geschäftskunde des Beschwerdegegners, ohne dass konkrete, über seine allgemeine berufliche und geschäftliche Stellung hinausgehende Erkenntnisse vorliegen würden. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme einer sehr bescheidenen und unterdurchschnittlichen Geschäftsgewandtheit des Beschwerdegegners sei daher als willkürlich zu qualifizieren; vielmehr sei von einer durchschnittlichen Geschäftsgewandtheit auszugehen.
2.2. Die Vorinstanz erwog, es sei an die Möglichkeit des Beschwerdegegners, einer Unkorrektheit oder gar einem Betrug auf die Spur zu kommen, zu Lasten der Beschwerdeführerin kein strenger Massstab anzulegen. Sie berücksichtigte dabei unter anderem den ihr aus weiteren hängigen Fällen bekannten Umstand, dass die Kundschaft der Beschwerdeführerin weitgehend aus administrativ und geschäftlich unerfahrenen Personen besteht. Im Weiteren stellte sie darauf ab - worauf die Beschwerde nicht eingeht -, dass die Beschwerdeführerin selber keine Kenntnisse administrativer Art, geschweige denn im Finanz- bzw. Versicherungsbereich, behauptet habe, die es dem Beschwerdegegner ermöglicht hätten, die Machenschaften von B.________ zu durchschauen, womit die klägerischen Vorbringen im Ergebnis als unbestritten betrachtet wurden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Annahme ausschliesslich aus der Herkunft und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners sowie dem Leistungsangebot der Beschwerdeführerin abgeleitet, trifft insoweit nicht zu.
 
3.
3.1. Sie setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz auseinander, sondern zitiert wörtlich einzelne Sätze des erstinstanzlichen Entscheids und trägt gestützt darauf ihre Rechtsauffassung hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit vor, ohne jedoch eine konkrete Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Eine willkürliche Sachverhaltsermittlung, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht dargetan: Sie zeigt in ihren Ausführungen nicht auf, welche tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen, sondern unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst von den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ihre Sicht der Dinge und bestreitet gestützt darauf eine Bindungswirkung des Handelns von B.________. Damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
3.2. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerdeeingabe im Übrigen selbst, dass auch im zu beurteilenden Fall ihre Vollmacht verwendet wurde, die ausdrücklich die allgemeine Ermächtigung der Beschwerdeführerin zum Empfang von Geldern aufführte. Angesichts dieser unstreitig von der Beschwerdeführerin ausgehenden Erklärung hat die Vorinstanz ihren Einwand, die Verwahrung von Geld gehöre nicht zu ihrem Tätigkeitsbereich und eine solche Leistung ihrerseits habe vom Beschwerdegegner nicht erwartet werden dürfen, ohne Verletzung von Bundesrecht als nicht stichhaltig erachtet. Der geschäftlich unerfahrene Beschwerdegegner durfte aufgrund dieser Umstände - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) davon ausgehen, dass ihm die Beschwerdeführerin, zu deren unbestrittenem Tätigkeitsbereich die Vertretung gegenüber Arbeitgebern und Sozialversicherungen gehört, auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwahrung oder Verwaltung von Pensionskassenguthaben anbot und der als Geschäftsführer handelnde B.________ entsprechend vertretungsbefugt war.
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, den Nebenintervenientinnen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann