BGer 5D_177/2012 |
BGer 5D_177/2012 vom 12.06.2013 |
{T 0/2}
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5D_177/2012
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Urteil vom 12. Juni 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Zinsli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 27. September 2012.
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Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde vom 2. November 2012 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. September 2012 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess,
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in das Gesuch vom 2. November 2012, mit dem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
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in Erwägung, |
dass der Instruktionsrichter das bundesgerichtliche Verfahren 5D_177/2012 mit Verfügung vom 13. Februar 2013 bis zur Ausfertigung des begründeten Urteils des Kantonsgerichts in der Hauptsache, jedoch längstens bis zum 31. Mai 2013 sistiert hat,
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dass die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zurückgezogen hat,
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dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
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dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass eine Rückzugserklärung - ohne einschlägigen Antrag - das in gleicher Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unberührt lässt und der Rückzug des Rechtsmittels im Ergebnis einer Abweisung gleichkommt (Urteil U 134/94 vom 23. August 1995 E. 3b, publ. in: SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123), so dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen sind (Verfügung 9C_129/2012 vom 1. März 2012 mit Hinweisen),
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dass allein aus dem Beschwerderückzug nicht unmittelbar geschlossen werden kann, die Beschwerdeführung sei offensichtlich unbegründet gewesen (Urteil U 134/94 vom 23. August 1995, a.a.O.),
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dass die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), was sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten beurteilt (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616),
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dass als aussichtslos Rechtsbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, nicht hingegen Begehren, bei denen sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (zum Ganzen BGE 133 III 614 a.a.O.),
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dass die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf, die Verfügung des Kantonsgerichts verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV), im Wesentlichen damit begründet, es bestehe auch im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess ein Anspruch auf rückwirkende Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen, weshalb sie die rückwirkend für ein Jahr geltend gemachten höheren Unterhaltsbeiträge verlieren würde, falls ihr im Berufungsverfahren betreffend die Hauptsache "aus welchen Gründen auch immer" keine Rückwirkung gewährt würde,
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dass das Kantonsgericht in der fraglichen Verfügung unter Hinweis auf Art. 276 Abs. 1 ZPO und die darin enthaltenen Verweise auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch jedoch festhält, der streitige Kindesunterhalt bestimme sich im Massnahmeverfahren gleich wie im Rahmen des Hauptverfahrens (Art. 133 Abs. 1 ZGB) nach Art. 276 ff. ZGB,
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dass sich die Beschwerdeführerin mit dieser Erkenntnis in der Beschwerde nicht auseinandersetzt und insbesondere auch nicht dartut, weshalb sie ihr Begehren im Hauptprozess nicht oder nur unter strengeren Voraussetzungen durchsetzen könnte,
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dass es zur Begründung des Willkürvorwurfs nicht genügt, einzelne Elemente des angefochtenen Entscheids zu beanstanden und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen, sondern vielmehr aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als Ganzer auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlich Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246),
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dass der Prozess, den die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Kantonsgerichts ursprünglich führen wollte, demnach im beschriebenen Sinn als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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