BGer 5A_365/2013 |
BGer 5A_365/2013 vom 13.06.2013 |
{T 0/2}
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5A_365/2013
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Urteil vom 13. Juni 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi und Schöbi,
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Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Y.________.
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Gegenstand
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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im Hinblick auf eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
X.________ (1953) ist der Vater des minderjährigen A.________ (1997). Dieser hat von seiner verstorbenen Mutter sowie von seiner Grossmutter etwas Vermögen geerbt. Für die Verwaltung des Kindesvermögens wurde eine Beistandschaft errichtet. Zum Kindesvermögen gehört unter anderem ein Einfamilienhaus in B.________, welches bis dahin zu einem monatlichen Mietzins von gut Fr. 3'000.-- (zuzüglich Nebenkosten) vermietet wurde.
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B. |
Im September 2012 verlangte X.________ bei der Vormundschaftsbehörde Y.________, der Mietvertrag für die Liegenschaft in B.________ sei zu kündigen, damit er mit dem Sohn das Haus beziehen könne. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2012 wies die Behörde das Ersuchen ab.
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C. |
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 19. November 2012 Beschwerde an den Bezirksrat Y.________. Er bekräftigte, dass der Mietvertrag gekündigt werden solle. Weiter solle die Belastung der Liegenschaft von insgesamt Fr. 400'000.-- durch Kapitalleistungen (Amortisationen) von Vater und Sohn um Fr. 250'000.-- reduziert werden.
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D. |
Am 17. Dezember 2012 teilte die Leiterin der Vormundschaftsbehörde X.________ mit, dass "die Sozialbehörde Vormundschaft bzw. ab 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Zustimmung zum Erwerb des Hauses an der C.________strasse xx, D.________ geben wird" und dass dafür ein Betrag von Fr. 150'000.-- aus dem Kindesvermögen werde bewilligt werden könne. Eine Kopie des Schreibens sandte die Vorgenannte am 8. Januar 2013 an den Bezirksrat. Sie fügte den Hinweis an, damit werde die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2012 gegenstandslos.
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E. |
X.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat zur Erstellung des Sachverhalts.
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F. |
Mit Postaufgabe vom 15. Mai 2013 ist X.________ (Gesuchsteller) mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bundesgericht gelangt. Die Eingabe ist sowohl von ihm als auch von Adrian J. Bacchini, Bacchus Consulting, unterzeichnet. Bacchini verfügt über kein Anwaltspatent, bezeichnet sich aber als Bevollmächtigter des Gesuchstellers.
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Erwägungen: |
1. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vom Gesuchsteller selbst und von Adrian J. Bacchini als "Bevollmächtigtem" unterzeichnet worden. Wie Adrian J. Bacchini bereits mehrmals mitgeteilt wurde (Urteile 5A_130/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2, 5A_677/2008 vom 16. Oktober 2008), sind in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht nur Anwälte zur Vertretung zugelassen, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Adrian J. Bacchini erfüllt diese Voraussetzung nicht.
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2. |
2.1. Vorliegend gab ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2013, mit welchem eine Angelegenheit zur Weiterbehandlung und zum Neuentscheid an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wurde, Anlass zur Eingabe an das Bundesgericht.
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2.2. Wie dem Gesuchsteller und seinem Bevollmächtigten bereits in früheren Verfahren mitgeteilt worden is t (Urteile 5A_130/2013 vom 15. April 2013 E. 3; 5A_817/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4 mit Hinweis), besteht kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung der eigentlichen Beschwerde. Ohnehin sind auch die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
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3. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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4. |
Nachdem Adrian J. Bacchini mehrere Male über die Unzulässigkeit seiner Eingaben als Bevollmächtigter aufmerksam gemacht wurde, sind die Grenzen der mutwilligen Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG) überschritten. Auf eine Disziplinierung wird vorderhand verzichtet. Er wird indessen abgemahnt und darauf hingewiesen, dass ihm bei weiteren Eingaben dieser Art eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.-- (bzw. Fr. 5'000.-- im Wiederholungsfall) auferlegt werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, Adrian J. Bacchini, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
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