BGer 1C_576/2013 |
BGer 1C_576/2013 vom 19.06.2013 |
{T 0/2}
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1C_576/2013
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Urteil vom 19. Juni 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss im Rekursverfahren / unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 30. April 2013.
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Erwägungen: |
1. |
Am 15. Mai 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für einen Personenwagen und ein Motorrad, dies mit der Begründung, dass er trotz zweimaliger Mahnung Rechnungen des Strassenverkehrsamtes nicht beglichen habe.
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2. |
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 30. April 2013 führt X.________ mit Eingabe vom 6. Juni (Postaufgabe: 7. Juni) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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4. |
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Das Gesuch, für das bundesgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird damit gegenstandslos.
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Demnach wird erkannt: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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