BGer 1C_244/2012 |
BGer 1C_244/2012 vom 21.06.2013 |
{T 0/2}
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1C_244/2012
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Urteil vom 21. Juni 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.X.________ und B.X.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.Y.________ und G.Y.________,
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6. H.Z.________ und I.Z.________,
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7. J.W.________ und K.W.________,
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8. L.________,
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9. Strassengenossenschaft M.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,
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gegen
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N.________ SA,
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Beschwerdegegnerin,
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handelnd durch O.________ AG,
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und diese vertreten durch Rechtsanwalt Markus Ineichen,
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Gemeinderat Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6030 Ebikon.
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Gegenstand
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Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 26. März 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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Sachverhalt: |
A. |
Die Gemeinde Ebikon erteilte der P.________ AG (heute N.________ AG) am 27. November 2008 die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Reiheneinfamilienhauses an der Sagenstrasse 15. A.X.________ und B.X.________ und weitere Nachbarn setzten sich dagegen zur Wehr. Das Bundesgericht hiess am 17. Juni 2010 ihre Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Ebikon zurück (Verfahren 1C_14/2010).
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B. |
A.X.________ und B.X.________ sowie 8 weitere Personen bzw. Personengruppen beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2012 aufzuheben und die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne zu verweigern. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und unter den gleichen Vorbehalten einzutreten wie im ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid 1C_14/2010 vom 17. Juni 2010.
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2. |
Die Beschwerdeführer rügen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Standortevaluation nicht ergänzt und eine neue Interessenabwägung vorgenommen haben. Die Vorinstanz bejahe vielmehr die Zonenkonformität und die sonstige baurechtliche Zulässigkeit der Mobilfunkantenne unter blossem Verweis auf ihre früheren Erwägungen. Der angefochtene Entscheid beruhe deshalb auf einer unvollständigen und offensichtlich unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts, verletze die zwischen dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern und der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Vereinbarung vom Oktober 2008, beruhe in verschiedenen Punkten auf einer willkürlichen Rechtsanwendung und missachte den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010.
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3. |
Die im genannten Urteil festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs bestand darin, dass sich die Beschwerdeführer nicht zur Standortevaluation hatten äussern können, obwohl diese Teil der verfahrensbezogenen Akten bildete.
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4. |
Die Errichtung von Mobilfunkantennen kann in Bauzonen einschränkenden Vorschriften unterworfen werden. Solche Anforderungen bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage (BGE 133 II 321 E. 4.3.4 S. 328). Zulässig ist es auch, für Mobilfunkantennen eine Standortevaluation zu verlangen, in deren Rahmen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden ist, wo sich der geeignetste Standort befindet (BGE 133 II 353 E. 4.2 S. 360).
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5. |
Mehr beiläufig wenden sich die Beschwerdeführer ebenfalls gegen die Bejahung der Zonenkonformität und der Eingliederung der Mobilfunkantenne. Diese Rügen decken sich weitgehend mit jenen, welche bereits im ersten bundesgerichtlichen Verfahren erhoben wurden und auf die das Bundesgericht mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht eingetreten ist. Abgesehen davon lässt sich auch der neuen Beschwerdeschrift nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das massgebliche kantonale Recht willkürlich angewendet haben könnte. Auf das Rechtsmittel ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
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6. |
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ebikon, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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