BGer 6B_520/2013 |
BGer 6B_520/2013 vom 25.06.2013 |
{T 0/2}
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6B_520/2013
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Urteil vom 25. Juni 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 5. April 2013.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: |
1. |
2. |
3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, die kantonalen Behörden hätten das bundesgerichtliche Urteil 1B_10/2012 vom 29. März 2012 nicht beachtet.
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3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9 BV und führt sinngemäss aus, die kantonalen Behörden seien von einem mangelhaft und willkürlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen.
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4. |
Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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