BGer 1B_135/2013
 
BGer 1B_135/2013 vom 26.06.2013
{T 0/2}
1B_135/2013
 
Urteil vom 26. Juni 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
1.  A.X.________,
2.  B.X.________,
3.  C.X.________,
Beschwerdeführer 1 - 3,
alle vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger,
gegen
1.  Y.________,
Beschwerdegegner 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein,
2.  Z.________,
Beschwerdegegner 2,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
3.  W.________,
Beschwerdegegner 3,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
4.  V.________,
Beschwerdegegner 4,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung eines Sachverständigen,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. März 2013
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
Sachverhalt:
 
A.
D.X.________ nahm am 21. August 2009 an einem Mountainbike-Event teil. Die Strecke führte von Fluehli-Ranft über die Tannalp Richtung Engstlenalp. D.X.________ geriet auf dem schmalen und in den Fels der Spycherflue gehauenen Bergweg über den Wegrand hinaus und stürzte den Steilhang hinunter. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu. Er hinterlässt seine Ehefrau A.X.________ und die beiden gemeinsamen Kinder B.X.________ und C.X.________.
 
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 27. März 2013 beantragen A.X.________, B.X.________ und C.X.________, der Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur Neufestsetzung der Gerichts- und Parteikosten ans Obergericht zurückzuweisen. Sie rügen eine Verletzung der Begründungspflicht sowie bezüglich der Kostenauflage einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der angefochtene Beschluss betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Er schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid.
1.2. Nicht zur Anwendung gelangen vorliegend Art. 92 BGG (vgl. Urteil 2C_507/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.2) und Art. 94 BGG (vgl. Urteil 1B_100/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.2). Auch die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt offensichtlich ausser Betracht, da die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde.
1.3. Die Beschwerdeführer führen aus, es gehe ihnen vorliegend nicht darum, die Bestellung des gerichtlichen Gutachters als irreparablen Nachteil darzustellen. Vielmehr werde der rechtliche, nicht wieder gutzumachende Nachteil mit dem Verlust einer unabhängigen Beschwerdeinstanz begründet. Indem die Vorinstanz an die Stelle der von Gesetzes wegen geforderten Entscheidbegründung die integrale Übernahme des Standpunkts der Staatsanwaltschaft gesetzt habe, sei sie der Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe hierdurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle die Garantie eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens in Frage. Da mit der Beschwerde einzig die Verletzung der Begründungspflicht gerügt werde, erübrige es sich, auf die Gründe einzugehen, weshalb ihnen jedes Vertrauen in den amtlich eingesetzten Gutachter fehle.
1.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht stichhaltig:
 
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner 1 - 4 für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 500.--, d.h. mit insgesamt Fr. 2'000.--, zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner