BGer 8C_177/2013 |
BGer 8C_177/2013 vom 27.06.2013 |
{T 0/2}
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8C_177/2013
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Urteil vom 27. Juni 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
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substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
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vom 14. Dezember 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
Der 1975 geborene D.________ war als Bauarbeiter der X.________ Co. AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 15. April 2003 beim Schneiden einer Schaltafel ein Fremdkörper ins Auge geriet. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; für die verbleibenden Folgen dieses Ereignisses sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2004 eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Die Taggeldleistungen stellte die Anstalt formlos per 30. November 2004 ein. Am 26. Juni 2007 beantragte der Versicherte bei der SUVA die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Anstalt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Mai 2009 und Einspracheentscheid vom 15. Januar 2010 ab, da keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege.
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B. |
Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies - nachdem das Verfahren auf Antrag des Versicherten für eine gewisse Dauer formlos sistiert war - das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 ab.
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C. |
Mit Beschwerde beantragt D.________ sinngemäss, ihm sei ab 1. Dezember 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig stellt D.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. |
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht.
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3. |
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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4. |
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte trotz seinen unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen ab 1. Dezember 2004 wieder vollzeitlich bei seiner bisherigen Arbeitgeberin erwerbstätig war und dabei den gleichen Stundenlohn wie vor dem Unfall erzielte. Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse könnte bei dieser Ausgangslage daher nur dann resultieren, wenn er durch den Unfall gehindert würde, im bisherigen Umfang Überstunden zu leisten und/oder der unfallbedingte Verlust der Sehkraft des rechten Auges ihn an einem beruflichen Aufstieg gehindert hätte.
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4.2. In ihrem Schreiben vom 7. Januar 2009 erklärte die X.________ Co. AG, in ihrem Betrieb würden grundsätzlich keine Überstunden geleistet. Eine Ausnahme habe einzig auf der Baustelle Y.________ in den Jahren 2001 und 2002 bestanden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. Dezember 2004 nicht aufgrund des Unfalles, sondern aufgrund des Endes der betrieblichen Sondersituation keine Überstunden mehr leisten konnte. Eine Erwerbseinbusse durch den Wegfall der Überstundenentschädigung ist daher nicht als unfallbedingt anzusehen.
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4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ohne das Unfallereignis wäre er Kranführer geworden; dieser berufliche Aufstieg sei durch das Ereignis vom 15. April 2003 verhindert worden. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, ein entsprechender Aufstieg sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt; zudem hätte er auch als Kranführer höchstens ein um 6,5 % höheres Gehalt erzielt - eine entsprechende Einbusse sei aber nicht rentenbegründend. Mit dieser zweiten Begründung der Vorinstanz - welche sich auf das Gehaltssystem des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 11. November 1998 stützt - setzt sich der Versicherte nicht substanziiert auseinander; es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Argumentation fehlerhaft sein sollte.
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4.4. Hätte demnach der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 ohne den Unfall ein um höchstens 6,5 % höheres Gehalt erzielt, als er mit dem Unfall tatsächlich verdiente, so resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von höchstens rund 6 %. Somit ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint haben; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
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5. |
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Juni 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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