BGer 9C_452/2013 |
BGer 9C_452/2013 vom 10.07.2013 |
{T 0/2}
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9C_452/2013
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Urteil vom 10. Juli 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
H.________,
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vertreten durch Dr. med. K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2013.
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in Erwägung, |
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 5. und 9. August 2005 die Leistungsgesuche des H.________ (betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente) abgewiesen und mit Einspracheentscheid vom 16. September 2005 den fehlenden Anspruch auf Umschulung bestätigt hatte,
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dass der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________, als Vertreter von H.________, die IV-Stelle am 7. August 2012 um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 16. September 2005 ersuchte,
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dass die IV-Stelle am 31. Januar 2013 auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat mit der Begründung, der Einspracheentscheid könne nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, zumal der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt gewesen sei,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des H.________ mit Entscheid vom 26. April 2013 ebenfalls nicht eintrat,
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dass H.________ hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben lässt,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz erwog, mangels rechtlich durchsetzbarem Anspruch auf Wiedererwägung stehe gegen einen entsprechenden Nichteintretensentscheid der Verwaltung kein Rechtsmittel zur Verfügung (hiezu BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne,
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dass der Beschwerdeführer, soweit er sich letztinstanzlich zum Prozessthema (Nichteintreten) äussert, geltend machen lässt, es sei störend und willkürlich, wenn die IV-Stelle ihre hauptsächlich auf einer Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beruhende, in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangene Entscheidung selbst und ohne nähere Begründung als ausreichend bewerten könne,
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dass dieses Vorbringen keine im Rahmen der Art. 95 f. BGG zulässige rechtliche Rüge ist (vgl. Urteil 9C_662/2008 vom 18. November 2008 E. 3.5), weil - wie dargelegt - der Nichteintretensentscheid der Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eigentlicher Revisionsgründe nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen sei, dass die Beschwerdegegnerin noch über die Neuanmeldung vom 6. Juli 2012 zu verfügen haben wird (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 E. 5.2.2), wogegen ihm der Rechtsweg offen steht,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Juli 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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