BGer 9C_462/2013 |
BGer 9C_462/2013 vom 12.07.2013 |
9C_462/2013
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{T 0/2}
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Urteil vom 12. Juli 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
P.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht,
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Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 15. Mai 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 17. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2013, mit dem das Gesuch des P.________ vom 9. Oktober 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und er aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, weil sich der Beschwerdeführer mit der entscheidwesentlichen Erwägung trotz Aufforderung nicht auseinandersetzt, wonach unbelegt gebliebene Vermögenswerte (Wohnhaus von Fr. 70'000.-, Lebensversicherung von Fr. 45'000.-) geltend gemacht werden, was allein schon für die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege genügte, weshalb es auf das in der Beschwerde thematisierte Darlehen (- Fr. 50'000.-) für die Zahlung der angeforderten Fr. 400.- Kostenvorschuss nicht ankommt,
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dass die Eingabe vom 17. Juni 2013, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juli 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Schmutz
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