BGer 1C_207/2013
 
BGer 1C_207/2013 vom 16.07.2013
{T 0/2}
1C_207/2013
 
Urteil vom 16. Juli 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Vals, 7132 Vals, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
Erwägungen:
1.
Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ und Y.________ am 8. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Vals bewilligte das Bauvorhaben am 8. November 2012 und wies die Einsprache ab. Dagegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat am 15. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. Februar 2013 ans Bundesgericht.
Mit Schreiben vom 3. März 2013 zogen die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurück. Daraufhin hat die Gemeinde Vals am 21. März 2013 ihren Entscheid vom 8. November 2012 widerrufen und der Bauherrschaft eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt.
Die Bauherrschaft erachtet die pauschale Einsprache der Helvetia Nostra gegen ihr erstes Baugesuch als ungerechtfertigt, weshalb das Verfahren unter Kostenfolge für die Helvetia Nostra abzuschliessen sei.
Die Gemeinde Vals unterstützt diesen Antrag und verlangt, für das bundesgerichtliche Verfahren mit pauschal Fr. 1'500.-- entschädigt zu werden.
Die Helvetia Nostra stellt das Begehren, die Beschwerde sei unter Kostenfolge für die ihr Gesuch zurückziehende Partei, d.h. für die Bauherrschaft resp. die Beschwerdegegner, als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher insoweit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117).
3.
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis) " / "Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 8. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.
Was die Gebühr für das kommunale Baubewilligungs- und Einspracheverfahren anbelangt, ist festzustellen, dass die Gemeinde Vals bereits am 21. März 2013 nach erfolgtem Baugesuchsrückzug ihren Entscheid vom 8. November 2012 widerrufen und der Bauherrschaft für das kommunale Verfahren eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt hat.
Verbleiben somit einzig die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens neu zu regeln, ist es angezeigt, dass das Bundesgericht diese Regelung sogleich selber trifft. Nachdem die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurückgezogen haben, rechtfertigt es sich, ihnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 15. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Ebenso steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_207/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Vals den am 8. November 2012 ergangenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid gemäss Entscheid vom 21. März 2013 widerrufen hat und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist.
 
2.
Den Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
 
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vals und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp