BGer 1C_637/2013 |
BGer 1C_637/2013 vom 16.07.2013 |
{T 0/2}
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1C_637/2013
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Urteil vom 16. Juli 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
Verein Psychex, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X.________,
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gegen
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Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, Postfach 68, 8029 Zürich,
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Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Bewilligung zur Verteilung eines Briefs/Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
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Erwägungen: |
1. |
Am 26. Juli 2012 kontaktierte X.________ als Vertreter des Vereins Psychex die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich und bat um Mitteilung der Anzahl Patientinnen und Patienten der Klinik, da er diese zu einer Gerichtsverhandlung zwischen dem Verein Psychex und der Herausgeberin der Zeitschrift "Beobachter" am 6. September 2012 einladen wolle. Der stellvertretende Spitaldirektor der Psychiatrischen Universitätsklinik teilte am 7. August 2012 dem Verein Psychex mit, dass die Universitätsklinik der Aufforderung keine Folge leiste. Mit Schreiben vom 23. August 2012 beantragte der Verein Psychex bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Feststellung, dass die Psychiatrische Universitätsklinik gegen Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 10, Art. 11 und Art. 14 EMRK verstossen habe. Sinngemäss beantragte er, den Entscheid aufzuheben. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 7. September 2012 ab.
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2. |
Am 10. September 2012 wandte sich der Verein Psychex erneut an die Spitaldirektion der Psychiatrischen Universitätsklinik und verlangte wiederum die Verteilung eines beigelegten Briefs an die Patientinnen und Patienten, mit dem diese zur Teilnahme an der nunmehr auf den 26. September 2012 verschobenen Gerichtsverhandlung eingeladen wurden. Die Psychiatrische Universitätsklinik reagierte nicht auf diese Anfrage.
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3. |
Der Verein Psychex führt mit Eingabe vom 12. Juli 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. |
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit welchem es eine Rechtsverzögerung der Gesundheitsdirektion verneinte. Soweit der Beschwerdeführer Rügen vorbringt, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
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5. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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6. |
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sowie der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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