BGer 9C_528/2013 |
BGer 9C_528/2013 vom 19.07.2013 |
{T 0/2}
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9C_528/2013
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Urteil vom 19. Juli 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
V.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SWICA Krankenversicherung,
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Lagerhausstrasse 1, Postfach 1557, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 17. Juli 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2013 (betreffend Rechtsverweigerung/Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz vermissen lässt, wonach das Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin solange nicht endet, als diese nicht eine Bestätigung erhält, laut welcher der Beschwerdeführer bei einem anderen Versicherer obligatorisch krankenpflegeversichert sei (Art. 7 Abs. 5 erster Satz KVG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juli 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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