BGer 5A_551/2013 |
BGer 5A_551/2013 vom 26.07.2013 |
{T 0/2}
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5A_551/2013
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Urteil vom 26. Juli 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Klage nach Art. 85a SchKG etc.,
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Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 5. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Nach Einsicht |
in die (von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 5. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein (in Beantwortung einer "Nichtigkeits- und Feststellungsklage" des Beschwerdeführers gegen einen angeblich missbräuchlichen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts A.________ verfasstes) Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten B.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim erwähnten Schreiben nicht um einen Nichteintretensentscheid, sondern um eine Rechtsbelehrung, insoweit fehle es an einem Anfechtungsobjet, soweit der Beschwerdeführer das Schreiben als Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung rüge, erweise sich die Beschwerde als unbegründet, die erstinstanzliche Belehrung des Beschwerdeführers über die Aussichtslosigkeit einer Klage nach Art. 85a SchKG (zufolge Erhebung des Rechtsvorschlags) sei ebenso wenig zu beanstanden wie der Hinweis auf die Notwendigkeit des Bedürftigkeitsnachweises als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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